Samstag den 19. Juni 1869. 34. Jahrgang. K 13.
Dr. S. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanwendung
zunichst in Bayern.
m—Ü.m—————.—.—.
Inh#l: B den Gebote des Art. 14 des Wrsnanunieben genũgt, wenn die
serklugen der Kontrah#e zu v dener Zeit und von
ver Wrs Notaren beurkundet werden ? — Anbieten der Grund-
u#e lung nach — Vertheilung des gelementen Vermäögens unter
die Kinder. Fränkisches Recht. ¾lo
Wird dem Gebote des Art. 14 des Rotariatsgesetzes
genügt, wenn die Willenserklärungen der Kontra-
henten zu verschiedener Zeit und von verschiedenen
Notaren beurkundet werden?
Zur Vertheidigung und Empfehlung der von
der Kammer der Abgeordneten vorgeschlagenen und
nun durch 8. 60 des jüngsten Landtagsabschiedes
zum Gesetze erhobenen Interpretation des Art. 14
des Not.-Gesetzes wurde in der Kammer der Reichs-
räthe (siehe deren Verhandlungen Nr. 72 S. 459
und 466) vom Ministertische aus geäußert,
„in Folge des Art. 14 des Not.-Ges. werde
efordert, daß derjenige, welchem die (Hypothek-)
Forderung abgetreten wird, entweder gleichzeitig
oder in einem späteren Akte eine notarielle
Urkunde über seine Acceptation errichten lasse.“
ferner:
„das Notariatsgesetz und die dermalen besteh-
ende Praxis des obersten Gerichtshofes sagt, es
muß sowohl über die Erklärung des Cedenten als
über die Acceptationserklärung des Cessionars eine
Notariatsurkunde errichtet werden. Es sagt aber
nicht, daß diese beiden Erklärungen in einem und
demselben Akte und in einer und derselben Urkunde
verlautbart werden müssen. Es kann also auch jetzt
Neue Folge XIV. Band.