HOypothek. Haftung der Pertinenzen. 191
dem Wesen der getroffenen Disposition im direkten
Widerspruche stehen.
Es wurde die oben erwähnte Ansicht bereits
von Beseler (Lehre von den Erbverträgen Bd.
1 Abth. 1 S. 315 ff.) ausfährlich widerlegt und
sie hat auch die überwiegende Doktrin, welche
ein Mittelding zwischen Testament und Erbver-
trag nicht aunimmt und eine vertragsmäßige Be-
Wit- des Widerrufes eines auch wechselsei-
tigen Testamentes außer dem Falle der Umwand-
lung desselben in einen Erbvertrag, als mit der
Wesenheit des letzten Willens unvereinbar, für un-
wirksain erklärt, gegen sich (Puchta, Pandekten
K. 484 vgl. mit dessen Vorlesungen zu S. 481;
Keller, Pandekten F. 474 u. E.; Arndts, Pand.
8. 501; Sintenis, prakt. gem. r* „Recht 8. 179
Nr. 5; Seuffert, pr. Pundestenrech 0t- 520;
Hosse im rhein. Mus. Jahrg. 11 S.
Eine formelle Beschränkung des W#nests,
widerrufes, wie solche die Brüder A. und G. B
bestimmt haben, erscheint daher als unwirksam und
kann die Umwandlung des Testamentes in einen
Erbvertrag nicht zur Folge haben.“
Ol#. v. 7. Dez. 1868 RMr. 7
4.
Als Pertinenzen des Hypothekenobjektes erklärte Mobilien
haften auch den vor solcher Erklärung eingetragenen Hypo-
theken unbedingt.
Bgl. Bd. XXII S. 186 und oben S. 129.
Aus den Motiven eines oberstrichterlichen Er-
kenntnisses, worin obiger Grundsatz festgehalten
wurde, ist den a. a. O. mitgetheilten Gründen noch
beizufügen:
„Ganz unstichhaltig ist die Bezugnahme des