Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

HOypothek. Haftung der Pertinenzen. 191 
dem Wesen der getroffenen Disposition im direkten 
Widerspruche stehen. 
Es wurde die oben erwähnte Ansicht bereits 
von Beseler (Lehre von den Erbverträgen Bd. 
1 Abth. 1 S. 315 ff.) ausfährlich widerlegt und 
sie hat auch die überwiegende Doktrin, welche 
ein Mittelding zwischen Testament und Erbver- 
trag nicht aunimmt und eine vertragsmäßige Be- 
Wit- des Widerrufes eines auch wechselsei- 
tigen Testamentes außer dem Falle der Umwand- 
lung desselben in einen Erbvertrag, als mit der 
Wesenheit des letzten Willens unvereinbar, für un- 
wirksain erklärt, gegen sich (Puchta, Pandekten 
K. 484 vgl. mit dessen Vorlesungen zu S. 481; 
Keller, Pandekten F. 474 u. E.; Arndts, Pand. 
8. 501; Sintenis, prakt. gem. r* „Recht 8. 179 
Nr. 5; Seuffert, pr. Pundestenrech 0t- 520; 
Hosse im rhein. Mus. Jahrg. 11 S. 
Eine formelle Beschränkung des W#nests, 
widerrufes, wie solche die Brüder A. und G. B 
bestimmt haben, erscheint daher als unwirksam und 
kann die Umwandlung des Testamentes in einen 
Erbvertrag nicht zur Folge haben.“ 
Ol#. v. 7. Dez. 1868 RMr. 7 
4. 
Als Pertinenzen des Hypothekenobjektes erklärte Mobilien 
haften auch den vor solcher Erklärung eingetragenen Hypo- 
theken unbedingt. 
Bgl. Bd. XXII S. 186 und oben S. 129. 
Aus den Motiven eines oberstrichterlichen Er- 
kenntnisses, worin obiger Grundsatz festgehalten 
wurde, ist den a. a. O. mitgetheilten Gründen noch 
beizufügen: 
„Ganz unstichhaltig ist die Bezugnahme des