Schuldhinterlegung. Gentmasie. —
bei Gericht erlege, von welchem sie demjenigen, wel-
cher nach dem Ausgange des zwischen beiden Ces-
sionaren anhängigen Streites als der Forderungs-
berechtigte erscheinen werde, ausbezahlt werden solle.
Ehe dieser Streit zu Ende ging, gerieth E. in
Konkurs und nun reklamirte der k. Adv. G. als
Anwalt einzelner Konkursgläubiger die fraglichen
2000 fl. zur Gantmasse, worauf jedoch von sämmt-
lichen Instanzen erkannt wurde, dieselben seien nicht
zur Gantmasse zu ziehen, sondern in Gerichtsver-
wahr zu belassen, um dereinst je nach dem Aus-
gange des Streites zwischen O. und D. an diesen
oder jenen bezahlt zu werden.
Die oberstrichterlichen Gründe sagen hiezu:
Die Vorinstanzen nehmen mit Recht an, daß
E. durch die unter den gegebenen Verhältnissen
gemachte Gelderlage sein Eigenthum an der depo-
nirten Summe aufgegeben habe. Vergebens bemüht
sich die Revision, mit der Behauptung durchzudrin-
gen, daß E. das Eigenthum an diesem Depositum
nicht verloren habe, und versucht, zu zeigen, daß der
Sachverhalt nicht genau in den Rahmen der ge-
setztichen Bestimmungen des bayerischen Landrechtes
Th. IV Kap. XIV F. 15 passe, weil kein Kreditor
die Annahme der offerirten Zahlung verweigert,
vielmehr E. keinem derselben die Zahlung je offerirt
habe. — Wenn auch das Landrecht bei der Be-
griffsbestimmung des depositum joris zunächst
nur den Fall im Auge hat, daß Kreditor die offer-
irte Zahlung nicht annimmt, so hat eine konstante
Praxis die gesetzlichen Wirkungen über die Gelder-
lage bei Gericht auch auf den Fall ausgedehnt,
wenn an den Gläubiger die schuldige Leistung mit
Sicherheit nicht geschehen kann, wozu unstreitig der
gegenwärtige Fall gehört, nachdem E. von O. und
D. um die nämliche Summe eingeklagt war und
nicht wissen konnte, welcher von den beiden Präten-