Intervention in der Erekution. 365
in diesem Paragraphen ist klar ausgesprochen, daß
bei der Ablösung der Forderung eines Hypothek-
gläubigers durch einen anderen solchen das Geld
bei Gericht erlegt werden dürfe, wenn der Gläu-
biger die angebotene Zahlung desselben nicht an-
nehmen wolle. Dies beweist aber nicht mehr und
nicht weniger, als daß auch im Bereiche des baye-
rischen Hypothekenrechtes die gerichtliche Hinterleg-
ung bei dem Vorhandensein ihrer gesetzlichen Vor-
aussetzungen die gleiche Wirkung hat, wie die Zahl-
ung im engeren Sinne selbst.“
OAGE. v. 9. Aug. 1869 R.-Nr. 597.
t
2.
Interventionen zur Geltendmachung des Eigenthumes an
Exekutionsobjekten. Begründung der publizianischen Klage.
Interventionen der Eheweiber.
Bei Beurtheilung der Interventionsklage einer
Ehefran, wodurch dieselbe das (s. g. publizianische)
Eigeuthum an dem ihrem Ehemanne zum Urtheils-
zuge abgepfändeten Mobiliare geltend machte,
siog der oberste Gerichtshof von folgenden Grund-
öätzen aus:
1) Die Klage habe die Natur einer acltio
negatoria 1), da sie nicht darauf gerichtet sei, Her-
1) Ueber die actio negatoria als Eigenthum sklage
vergl. Windscheid, Pand. &. 192 Abs. 2 und K.
198, Seuffert Pand. F. 181 Note 2, dann be-
Kans r bayerischen Rechtes Bl. f. RA. Bd.
S. 224. Daß sie hier in Beziehung auf Mo-
zur Anwendung kömmt, kann selbst den nicht