Object: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Lamstag den 4. Dezember 1869. 34. Jahrgang. M. 25. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Kechtsanvendung 
zunächst in Bayern. 
Invbalt: ieber die Bedentung und Wirkung des E So bei 
dem . von Immobllien mst Rücksicht auf 16 
Abs. 2 137 des dnn — Ersitzung des Rilcherel 
rechtes “l M—“ önul Altwassern rea. bayerische 
Landrechte. — Potheearia gegen einen im Hv## SBrr-'- 
als ter Fsttrun aber nicht mehr wirklich bestpenden Be- 
agten. 
VUeber die Bedeutung und Wirkung des Eigenthums- 
vorbehaltes * dem Perkause von Immobilien mit 
Rüchsicht auf §. 5 Abs. 1, §S. 15 Abs. 2 und 8. 
137 des ShriteS- An W.. 
Bekanntlich genügt nach gemeinem Rechte die 
Perfektion des Kaufvertrages und die Tradition des 
Kaufsobjektes nicht, um den Uebergang des Eigen- 
thumes auf den Käufer zu bewirken, sondern es 
wird hiezu regelmäßig noch die Bezahlung des Kauf- 
preises erfordert. 
Eine Ausnahme tritt jedoch dann ein, wenn 
der Verkäufer dem Käufer Kredit bewilligt, indem 
hier letzterer sofort mit der Tradition Eigenthümer 
der gekauften Sache wird; fr. 19 de contr. emt. 
(18, 1): „QOuod vendide et tradidi, non aliter 
fit accipientis, quam si aut pretium nobis so- 
lutum sit, aut satis eo nomine lactum, vel 
etiam flem habuerimus emtori sine ulla nsalis- 
factione.“ 
Neue Folge XIV. Band.