Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

74 Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches. 
sein. Es ist in der That nicht abzusehen, warum 
es für den Schutz durch das öffentliche Buch einen 
Unterschied begründen soll, ob ich durch den freien 
Entschluß meines Schuldners oder mit Hilfe des 
Richters Inhaber einer Hypothekforderung geworden 
bin 22). Ich handle im zweiten Falle doch sicher- 
lich auch im Vertrauen auf das Hyp.-Buch, indem 
ich glaube, durch die erwirkte richterliche Uebereignung 
in dem Maße gedeckt worden zu sein als dieß der 
Jnhalt des Hyp.-Buchs entnehmen läßt. Man 
darf nicht geltend machen, daß der Exekutionssucher 
durch die Täuschung in keine schlimmere Lage kommt 
als vor dem Einweisungsakte, er habe für den hy- 
pothekarischen Erwerb nichts aufgeopfert. Dem 
abgesehen davon, daß die Wirkung des Oeffentlich- 
22) In den Entscheidungsgründen zu dem Plenarbeschlusse 
des Berliner Obertribunales vom 7. Mai 1855 findet 
sich hierüber folgende treffende Bemerkung: „Das 
Gesetz hätte füglich aussprechen können . . „daß der 
Erequendus zur Ausstellung der Cession durch ere- 
kutivische Zwangsmittel angehalten werden könne. 
Wäre eine solche Bestimmung getroffen, wäre also 
eine ausbrückliche von dem Erxequendus ausgehende 
Cession erforderlich geachtet worden, so würde gewiß 
nicht zu bezwelfeln sein, daß eine solche Cession, 
wiewohl durch den Richter erzwungen, alle durch das 
Gesetz an die Cession geknüpften Folgen und Wirk- 
ungen haben müßte. Das Gesetz ist jedoch noch 
einen Schritt weiter gegangen. Um dem bösen 
Schuldner die Gelegenheit zu entzlehen, durch Ver- 
sagung der Cession den Gläubiger ohne Noth auf- 
zuhalten und in seinem Rechte zu verletzen, ist aus- 
gesprochen, daß es der Cession des Erxequendus nicht 
bedürfen, die Verfügung des Gerichtes vielmehr die 
Stelle der Cession vertreten . . . solle. Hiernach ist 
völlig klar, daß die sog. Cessions-Verfügung des 
Richters in allen Beziehungen die Stelle der von dem 
Exequendus augzustellenden Cession vertreten soll. 
Eben deßhalb muß sle auch dieselben Wirkungen ha- 
ben“.