74 Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches.
sein. Es ist in der That nicht abzusehen, warum
es für den Schutz durch das öffentliche Buch einen
Unterschied begründen soll, ob ich durch den freien
Entschluß meines Schuldners oder mit Hilfe des
Richters Inhaber einer Hypothekforderung geworden
bin 22). Ich handle im zweiten Falle doch sicher-
lich auch im Vertrauen auf das Hyp.-Buch, indem
ich glaube, durch die erwirkte richterliche Uebereignung
in dem Maße gedeckt worden zu sein als dieß der
Jnhalt des Hyp.-Buchs entnehmen läßt. Man
darf nicht geltend machen, daß der Exekutionssucher
durch die Täuschung in keine schlimmere Lage kommt
als vor dem Einweisungsakte, er habe für den hy-
pothekarischen Erwerb nichts aufgeopfert. Dem
abgesehen davon, daß die Wirkung des Oeffentlich-
22) In den Entscheidungsgründen zu dem Plenarbeschlusse
des Berliner Obertribunales vom 7. Mai 1855 findet
sich hierüber folgende treffende Bemerkung: „Das
Gesetz hätte füglich aussprechen können . . „daß der
Erequendus zur Ausstellung der Cession durch ere-
kutivische Zwangsmittel angehalten werden könne.
Wäre eine solche Bestimmung getroffen, wäre also
eine ausbrückliche von dem Erxequendus ausgehende
Cession erforderlich geachtet worden, so würde gewiß
nicht zu bezwelfeln sein, daß eine solche Cession,
wiewohl durch den Richter erzwungen, alle durch das
Gesetz an die Cession geknüpften Folgen und Wirk-
ungen haben müßte. Das Gesetz ist jedoch noch
einen Schritt weiter gegangen. Um dem bösen
Schuldner die Gelegenheit zu entzlehen, durch Ver-
sagung der Cession den Gläubiger ohne Noth auf-
zuhalten und in seinem Rechte zu verletzen, ist aus-
gesprochen, daß es der Cession des Erxequendus nicht
bedürfen, die Verfügung des Gerichtes vielmehr die
Stelle der Cession vertreten . . . solle. Hiernach ist
völlig klar, daß die sog. Cessions-Verfügung des
Richters in allen Beziehungen die Stelle der von dem
Exequendus augzustellenden Cession vertreten soll.
Eben deßhalb muß sle auch dieselben Wirkungen ha-
ben“.