188 Privilegium Albertinum für München.
Entscheidungen des obersteñ Gerichtshofes
sch Vogern rechts Eum ““— hoses fir
Ueber die Voraussetzung des häuslichen Zusammenwohnens
der Ehegatten bei Beerbung nach dem in München gelten-
ben Privilegium Albertinum. *
Hierüber kommt in einem boberstrichterlichen
Erkenntnisse Folgendes vor:
Nach dem Privileglum des Herzogs Albrecht
vom Jahre 1500 erbt der ÜMberlebende Ehegatte
den verstorbenen, wenn beide kinderlos und ohne
Erbvertrag ehelich und häuslich bei einander
wohnen. Daraus folgt per argumentum e con-
trario, daß daß Erbrecht des überlebenden Ehe-
gatten nicht besteht, wenn zur Zeit des Todes des
verstorbenen das eheliche oder häusliche Zusammen-
wohnen beider Eheleute nicht mehr statt fand, gleich-
giltig, ob die Trennung der Eheleute durch Los-
sagung des einen, freiwillige Uebereinkunft beider
oder richterliches Urtheil erfolgt ist. -
Im gegebenen Falle kann nun das Verhalten
der K.'schen Eheleute zur Zeit des Todes des
Anton K. zunächst nicht in Betracht kommen, weil
die durch die Geisteskrankheit des Ehemannes her-
vorgerufene faktische Unmöglichkeit des Zusammen-
lebens beider Eheleute dem Rechte der Frau auf
den Nachlaß ihres Mannes nicht präjudizirlich sein
kann; dieses Recht müßte anerkannt werden, wenn
feststünde, daß beide Eheleute bis zur Verbringung
des Anton K. in das Irrenhaus ehelich und häus-
lich zusammengewohnt haben, was jedoch nicht der
all war.
Es ist noch beigefügt, daß die allenfallsige
Absicht der K.'schen Ehefrau, nach Genesung ihres
Mannes ihr Zusammenleben mit demselben wieder