Samſtag den 27. März 1880. 45. Jahrgang. M. T.
Dr. 3. A. Seuffert's
Blätter für Rechtsanwendung
zunächſt in Bayern.
Inhalt: Zu z 756 u. 74 der Rel<scivilprozehordnung. = Ueberſicht über
le ehtſpre<ung des bayriſchen oberſten Landeögeri<tes in Gegen»
ſtänden des Civilrehtes und Civlilprozeſſes. Dom 17. bis 31. Ja»
nuar. Mit einem Nachtrage vom 9. Januar. -- Ueberſicht über die
neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten Ges
Ti<tsholes in Gegenſtänden des Straſrechtes ſür Juli bis Ende 1879.
Zu 88. 756 u. 74 der Reichscivilprozeßordnung.
Es iſt eine Meinungsverſchiedenheit darüber
entſtanden, ob ein Antrag auf Beſtimmung eines
Vollſtrefungsgerichts nach 8. 756 der RCPO. bel
einem Gerichte höherer Ordnung durc; einen bei
dieſem Gerichte zugelaſſenen Recht8anwalt eingebracht
werden müſſe, oder ob dies auc ohne Mitwirkung
eines ſol<en Anwalts geſchehen könne, Lekßtere An-
ſicht wird darauf geſtüßt, daß nach Art, 46 der
Subhaſt. - Ord. Erklärungen und Geſuche an das
VollſtreFungs8gericht ſchriftlich eingereiht oder zum
Protokoll des Gerichtſchreibers angebracht werden
können, daß aber hiezu nicht blos der nach 8. 755
der RCPO. an das VollſtreFungsgericht zu ſtel-
lende, ſondern auch der hiemit in Zuſammenhang
ſtehende Antrag nach 8. 756 gehöre, da dieſer ſeine
Eigenſchaft als einer zur Einleitung des VolſtreFungs-
verfahrens gehörigen Parteihandlung durch den Um-
ſtand nicht verliere, daß ſolc<e Anträge nur an ein
Gericht höherer Ordnung gebfacht werden könnenz
zudem finde 68. 74 ibid. nur auf Prozeßhandlungen
Anwendung, welche ſich als grundſäßliche Beſtand-
theile einer mündlichen Verhandlung darſtellen (Mo- ,
tive z- RCPO. S. 76). Gleichwohl dürfte die erſt-
aufgeführte Anſicht den Vorzug verdienen. Der in
Frage kommende Antrag iſt nämlich unter Berück-
ſichtigung der in S. 36 1b. *) ertheilten Vorſchriften
Zo
*) Die Allegat. in 5. 766 Abſ, 4 wird auf F. 37 zu
Neue Folge XXV- Band.