Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Samſtag den 27. März 1880. 45. Jahrgang. M. T. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
Inhalt: Zu z 756 u. 74 der Rel<scivilprozehordnung. = Ueberſicht über 
le ehtſpre<ung des bayriſchen oberſten Landeögeri<tes in Gegen» 
ſtänden des Civilrehtes und Civlilprozeſſes. Dom 17. bis 31. Ja» 
nuar. Mit einem Nachtrage vom 9. Januar. -- Ueberſicht über die 
neueren Ergebniſſe der Rechtſprechung des bayeriſchen oberſten Ges 
Ti<tsholes in Gegenſtänden des Straſrechtes ſür Juli bis Ende 1879. 
Zu 88. 756 u. 74 der Reichscivilprozeßordnung. 
Es iſt eine Meinungsverſchiedenheit darüber 
entſtanden, ob ein Antrag auf Beſtimmung eines 
Vollſtrefungsgerichts nach 8. 756 der RCPO. bel 
einem Gerichte höherer Ordnung durc; einen bei 
dieſem Gerichte zugelaſſenen Recht8anwalt eingebracht 
werden müſſe, oder ob dies auc ohne Mitwirkung 
eines ſol<en Anwalts geſchehen könne, Lekßtere An- 
ſicht wird darauf geſtüßt, daß nach Art, 46 der 
Subhaſt. - Ord. Erklärungen und Geſuche an das 
VollſtreFungs8gericht ſchriftlich eingereiht oder zum 
Protokoll des Gerichtſchreibers angebracht werden 
können, daß aber hiezu nicht blos der nach 8. 755 
der RCPO. an das VollſtreFungsgericht zu ſtel- 
lende, ſondern auch der hiemit in Zuſammenhang 
ſtehende Antrag nach 8. 756 gehöre, da dieſer ſeine 
Eigenſchaft als einer zur Einleitung des VolſtreFungs- 
verfahrens gehörigen Parteihandlung durch den Um- 
ſtand nicht verliere, daß ſolc<e Anträge nur an ein 
Gericht höherer Ordnung gebfacht werden könnenz 
zudem finde 68. 74 ibid. nur auf Prozeßhandlungen 
Anwendung, welche ſich als grundſäßliche Beſtand- 
theile einer mündlichen Verhandlung darſtellen (Mo- , 
tive z- RCPO. S. 76). Gleichwohl dürfte die erſt- 
aufgeführte Anſicht den Vorzug verdienen. Der in 
Frage kommende Antrag iſt nämlich unter Berück- 
ſichtigung der in S. 36 1b. *) ertheilten Vorſchriften 
Zo 
*) Die Allegat. in 5. 766 Abſ, 4 wird auf F. 37 zu 
Neue Folge XXV- Band.