Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 99 
Obligationenre<ht. Uebernahme einer frem- 
den Schuld als Selbſtſc<huldner. Aus der 
Thatſache, daß Jemand die Schuld eines Andern 
als Selbſtſchuldner und Selbſtzahler übernommen 
hat, folgt nicht mit Nothwendigkeit, daß damit eine 
kumulative Interzeſſion vorliege, daß daher der bis- 
herige Schuldner durch die Interzeſſion nicht befreit 
und der Interzedent nur in das Verhältniß eines 
Correalſchuldner8 getreten ſei; es kann vielmehr aus 
jener Thatſache ſowohl eine kumulative als eine pri- 
vative Interzeſſion gefolgert werden, es kann das 
fragliche Rechtögeſchäft nicht nur eine Bürgſchaft, 
ſondern auch eine Delegation oder Expromiſſion 
ſein *). Urth. v. 26. Jan. HVNr, 5292. 
Klage auf Vergütung gewährter Ver- 
pflegung; deren Vorausſeßung. Eine Klage 
auf Vergütung wegen Verpflegung war blos auf die 
Behauptung geſtüßt, daß B. während beſtimmter 
Zeit der K. Koſt, Wohnung und Pflege gewährt 
habe, und daß die hiefür angeſeßten Preiſe werth- 
entſprechend ſeien. Das Obſte. Ldg. bemerkt hierüber : 
Die bloße faktiſche Gewährung eines Vor- 
theiles durch Alimentirung ohne Hinzutreten eines 
weiteren Grundes rechtlicher Verpflichtung reicht zur 
Begründung einer Klage auf Vergütung nicht hin. 
Um ein ſol<e8 Klagerecht hervorzurufen, muß ent- 
weder die Vergütung aus8drü>lich verſprochen 
worden, oder es müſſen beſondere Thatumſtände vor- 
handen ſein und dargethan werden, aus welchen die 
gegenſeitige Abſicht erkennbar iſt, gegen Vergütung 
zu leiſten bezw. zu empfangen. Seuffert, Arch. 
Bd. 20 Nr. 126. Urth. v. 28. Jan. HVNr. 5298 **). 
  
  
*) Das Nähere wird die freie Schlußfolgerung aus den 
thatſächlihen Momenten ergeben. 
%*) Iſt die Gewährung der Verpflegung an eine ſelbſt- 
verſtändlihe Vorausſezung geknüpft, ſo wird auch 
»*