Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 99
Obligationenre<ht. Uebernahme einer frem-
den Schuld als Selbſtſc<huldner. Aus der
Thatſache, daß Jemand die Schuld eines Andern
als Selbſtſchuldner und Selbſtzahler übernommen
hat, folgt nicht mit Nothwendigkeit, daß damit eine
kumulative Interzeſſion vorliege, daß daher der bis-
herige Schuldner durch die Interzeſſion nicht befreit
und der Interzedent nur in das Verhältniß eines
Correalſchuldner8 getreten ſei; es kann vielmehr aus
jener Thatſache ſowohl eine kumulative als eine pri-
vative Interzeſſion gefolgert werden, es kann das
fragliche Rechtögeſchäft nicht nur eine Bürgſchaft,
ſondern auch eine Delegation oder Expromiſſion
ſein *). Urth. v. 26. Jan. HVNr, 5292.
Klage auf Vergütung gewährter Ver-
pflegung; deren Vorausſeßung. Eine Klage
auf Vergütung wegen Verpflegung war blos auf die
Behauptung geſtüßt, daß B. während beſtimmter
Zeit der K. Koſt, Wohnung und Pflege gewährt
habe, und daß die hiefür angeſeßten Preiſe werth-
entſprechend ſeien. Das Obſte. Ldg. bemerkt hierüber :
Die bloße faktiſche Gewährung eines Vor-
theiles durch Alimentirung ohne Hinzutreten eines
weiteren Grundes rechtlicher Verpflichtung reicht zur
Begründung einer Klage auf Vergütung nicht hin.
Um ein ſol<e8 Klagerecht hervorzurufen, muß ent-
weder die Vergütung aus8drü>lich verſprochen
worden, oder es müſſen beſondere Thatumſtände vor-
handen ſein und dargethan werden, aus welchen die
gegenſeitige Abſicht erkennbar iſt, gegen Vergütung
zu leiſten bezw. zu empfangen. Seuffert, Arch.
Bd. 20 Nr. 126. Urth. v. 28. Jan. HVNr. 5298 **).
*) Das Nähere wird die freie Schlußfolgerung aus den
thatſächlihen Momenten ergeben.
%*) Iſt die Gewährung der Verpflegung an eine ſelbſt-
verſtändlihe Vorausſezung geknüpft, ſo wird auch
»*