Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. '277 
ung vertretene Anſicht, daß in anhängigen Gant- 
ſachen die Zuläſſigkeit der Beſchlagnahme. von Beam- 
tengehältern an ſich nach den zur Zeit der Verfüg- 
ung geltenden Prozeßgeſeßen, dagegen die Höhe und 
der Maßſtab der Gehalt8abzüge nach dem zur Zeit 
'de8 Anfalle8 geltenden Geſeze zu beſtimmen ſel, 
ni<t in Einklang zu bringen mit 8. 8 des Einf.- 
Geſ. zur Konk.:O., wonach ein vor dem Tage des 
Inkrafttretens derſelben eröffnetes Konkur8överfahren 
nach den bisherigen Geſeßen zu erledigen iſt. Dieſe 
haben bi8 zur Erledigung eines unter ihrer Herr- 
ſchaft eröffneten Konkursverfahrens in Anwendung 
zu bleiben, alle im Laufe dieſes Verfahrens ſich er- 
gebenden Fragen, auch) jene, welche die Bildung der 
Konkur8maſſe betreffen, ſind nach den bisherigen Ge- 
ſeven zu entſcheiden; nach dieſem Rechte müſſen 
auc< Zuläſſigkeit und Maß der für die Konkurs- 
maſſe in Beſchlag zu nehmenden Gehaltstheile des 
Gemeinſchuldner8 beſtimmt werden und ſind die 
Fälligkeitötermine der während des Verfahrens fört- 
laufenden Gehalts8abzüge bei Entſcheidung der Frage, 
vb das alte oder neue Geſeß anzuwenden ſei, eben ſo 
belanglos, wie die Unterſcheidung, ob eine in das Pro- 
deßgeſeß al8 deſſen Beſtandtheil aufgenommene Be- 
ſtimmung dem Prozeßrec<hte als ſolchem oder dem 
bürgerlichen Rechte angehöre. Vgl. 8. 2 des Einf.- 
Geſ. zur Konk.:O., 8. 12 des Einf.-Geſ. zur Civ.- 
Proz.:O. , Art. 2 Abſ. 2 des Einf.-Geſ. zur bayr. 
Proz. v. I. 1869. Urth. v. 44. Mai HVNr. 
512. 
FE. Civilrechtliche Entſcheidungen. 
-„. Allgemeine Lehren. Unvordenkliche Ver- 
jährung von Forſtrechten. Ueber Erwerbung 
eines Streurechts durch unvordenklihße Verjährung 
hat das oberſte LG. ſich alſo ausgeſprochen : 
Dieſe Verjährung iſt. dur< Art. 34 des Forſt-