Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. '277
ung vertretene Anſicht, daß in anhängigen Gant-
ſachen die Zuläſſigkeit der Beſchlagnahme. von Beam-
tengehältern an ſich nach den zur Zeit der Verfüg-
ung geltenden Prozeßgeſeßen, dagegen die Höhe und
der Maßſtab der Gehalt8abzüge nach dem zur Zeit
'de8 Anfalle8 geltenden Geſeze zu beſtimmen ſel,
ni<t in Einklang zu bringen mit 8. 8 des Einf.-
Geſ. zur Konk.:O., wonach ein vor dem Tage des
Inkrafttretens derſelben eröffnetes Konkur8överfahren
nach den bisherigen Geſeßen zu erledigen iſt. Dieſe
haben bi8 zur Erledigung eines unter ihrer Herr-
ſchaft eröffneten Konkursverfahrens in Anwendung
zu bleiben, alle im Laufe dieſes Verfahrens ſich er-
gebenden Fragen, auch) jene, welche die Bildung der
Konkur8maſſe betreffen, ſind nach den bisherigen Ge-
ſeven zu entſcheiden; nach dieſem Rechte müſſen
auc< Zuläſſigkeit und Maß der für die Konkurs-
maſſe in Beſchlag zu nehmenden Gehaltstheile des
Gemeinſchuldner8 beſtimmt werden und ſind die
Fälligkeitötermine der während des Verfahrens fört-
laufenden Gehalts8abzüge bei Entſcheidung der Frage,
vb das alte oder neue Geſeß anzuwenden ſei, eben ſo
belanglos, wie die Unterſcheidung, ob eine in das Pro-
deßgeſeß al8 deſſen Beſtandtheil aufgenommene Be-
ſtimmung dem Prozeßrec<hte als ſolchem oder dem
bürgerlichen Rechte angehöre. Vgl. 8. 2 des Einf.-
Geſ. zur Konk.:O., 8. 12 des Einf.-Geſ. zur Civ.-
Proz.:O. , Art. 2 Abſ. 2 des Einf.-Geſ. zur bayr.
Proz. v. I. 1869. Urth. v. 44. Mai HVNr.
512.
FE. Civilrechtliche Entſcheidungen.
-„. Allgemeine Lehren. Unvordenkliche Ver-
jährung von Forſtrechten. Ueber Erwerbung
eines Streurechts durch unvordenklihße Verjährung
hat das oberſte LG. ſich alſo ausgeſprochen :
Dieſe Verjährung iſt. dur< Art. 34 des Forſt-