Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

2 Koſtenſeſtſezung, 
Löſung und Behanvblung prozeſſualer- Fragen in den 
verſchiedenen Reichstheilen, ja bei den einzelnen 
"Gerichten derſelben bereit8 ergaben, „haben“ ihren 
Grund „meiſt darin, daß die. Anwender 'des Geſekes 
zu wenig vom bi8herigen Rechtszuſtande zu abſtra- 
hiren vermögen. 
- Ein -Beiſpiel hiefür wurde - bereits In - dieſen 
„Blättern Bd, 44 S. 369 ff. -- F. 103 d. KO. 'an- 
langend -- beſprochen; ein. weitzreh. Bietet die Un- 
klarheit, die in Anwalts - und RNichterkreiſen über 
die Koſtenfeſtſehung im Civilprozeſſe herrſcht, wes- 
halb die folgenden Bemerkungen Einiges zur Sach? 
' tlärung bieten ſollen,. . 
Der Civilprozeß: bezwe&t begrifflich die Ent- 
ſcheidung und Erledigung (dann die zwangsüweiſe 
Befriedigung) privatrechtlicher Anſprüche unter ein- 
ander gegenüberſtehenden Betheiligten. : Zur voll- 
ſtändigen Erledigung der Sache gehört -näturgemaäß 
nicht -blo8 der Entſcheid in der Hauptſache, ſondern 
in8beſondere auc; der über die Tragung der zur 
Herbeiführung desſelben ergangenen Koſten, alſo der 
Ausſpruch darüber, welther der Streitstheile dem 
andern und in welchem Umfange- die ihm enutſtanü- 
“denen Koſten zu erſeßen hat. - Der Koſtenerſaß -iſt 
demnach gleichmäßig, wie die Hauptſache , Gegen- 
Jtand des Nechtsſtreits, unter Umſtänden * ſogar ver 
einzige, z. B. dann, wenn der Kläger vör- Entſcheid 
ver Hauptſache hinſichtlich derſelben flaglo8- geſtellt 
iſt, oder im Falle des Klagsabſtands. - 
Gleichwie die Verfolgung des SiegE-- in- der 
Hauptſache, ſo hängt auch die Geltendmachung des 
dur<&; das Urtheil - erlangten Anſpruc8 auf Erſaß 
ver Koſten für die obſiegende Partei von der Voll- 
ſtreXbarfeit des erlaſſenen Urtheils ab, iſt nicht ſchon 
mit deſſen Verkündung gewährt. Folgerichtig iſt 
daher auc - nicht ſchon im leßteren- Momente die