2 Koſtenſeſtſezung,
Löſung und Behanvblung prozeſſualer- Fragen in den
verſchiedenen Reichstheilen, ja bei den einzelnen
"Gerichten derſelben bereit8 ergaben, „haben“ ihren
Grund „meiſt darin, daß die. Anwender 'des Geſekes
zu wenig vom bi8herigen Rechtszuſtande zu abſtra-
hiren vermögen.
- Ein -Beiſpiel hiefür wurde - bereits In - dieſen
„Blättern Bd, 44 S. 369 ff. -- F. 103 d. KO. 'an-
langend -- beſprochen; ein. weitzreh. Bietet die Un-
klarheit, die in Anwalts - und RNichterkreiſen über
die Koſtenfeſtſehung im Civilprozeſſe herrſcht, wes-
halb die folgenden Bemerkungen Einiges zur Sach?
' tlärung bieten ſollen,. .
Der Civilprozeß: bezwe&t begrifflich die Ent-
ſcheidung und Erledigung (dann die zwangsüweiſe
Befriedigung) privatrechtlicher Anſprüche unter ein-
ander gegenüberſtehenden Betheiligten. : Zur voll-
ſtändigen Erledigung der Sache gehört -näturgemaäß
nicht -blo8 der Entſcheid in der Hauptſache, ſondern
in8beſondere auc; der über die Tragung der zur
Herbeiführung desſelben ergangenen Koſten, alſo der
Ausſpruch darüber, welther der Streitstheile dem
andern und in welchem Umfange- die ihm enutſtanü-
“denen Koſten zu erſeßen hat. - Der Koſtenerſaß -iſt
demnach gleichmäßig, wie die Hauptſache , Gegen-
Jtand des Nechtsſtreits, unter Umſtänden * ſogar ver
einzige, z. B. dann, wenn der Kläger vör- Entſcheid
ver Hauptſache hinſichtlich derſelben flaglo8- geſtellt
iſt, oder im Falle des Klagsabſtands. -
Gleichwie die Verfolgung des SiegE-- in- der
Hauptſache, ſo hängt auch die Geltendmachung des
dur<&; das Urtheil - erlangten Anſpruc8 auf Erſaß
ver Koſten für die obſiegende Partei von der Voll-
ſtreXbarfeit des erlaſſenen Urtheils ab, iſt nicht ſchon
mit deſſen Verkündung gewährt. Folgerichtig iſt
daher auc - nicht ſchon im leßteren- Momente die