Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Ergänzungsblatt A 3. 45. Jahrgang. 
Dr. 3. A. Seuffert's- 
Blätter für Rechtsanwendung 
zunächſt in Bayern. 
  
Inhalt:. Eint ges über das Recht zur eer wegerung im Strafprozeſſe 
d über die hlerauf bezügl] e Belehrung. =- Ueber den Einfluß 
des ves trugen Ausſchluſſes der Nulergemelnſdeft in Frauken 
a 
  
Eini iges über das Recht zur Zeugnißverweigerung 
trafprozeſſe und über die hierauf bezügliche 
Belehrung. 
Die Strafprozeßordnung beſtimmt im 8. 54: 
„Jeder Zeuge kann die Auskunft auf ſolche Fra- 
gen verweigern, deren Beantwortung ihm ſelbſt 
dvder einem der in 8. 51 Nr. 1--3 bezeichneten 
Angehörigen die Gefahr ſtrafgerichtlicher Verfolg- 
ung zuziehen würde,“ 
Profeſſor Dr. Doch ow fügt dieſem Paragraphen 
in ſelner Handaus8gabe der Strafprozeßorduung die 
ſummariſche, aber entſchiedene Behauptung an: 
„8. 51 Abſ. 2 iſt auc< hier anzuwenden.“ Dieſe 
Behauptung erſcheint aber theil8 unrichtig, thells 
zum mindeſten ungenau. 
Im 8. 54 der StPO. ſind zunächſt im Abſ. 4 
eine Reihe von Perſonen bezeichnet, welche al8 Ver- 
lobte, Ehegatten oder nahe Verwandte oder Ver- 
ſchwägerte des Beſchuldigten zur Verweigerung des 
Zeugniſſes berechtigt ſind. In dem von Doc<how 
angezogenen Abſ. 2 iſt dann wörtlich hinzugefügt: 
5 Die bezeichneten Perſonen ſind vor jeder Ver- 
nehmung über ihr Recht zur Verweigerung 
des Zeugniſſes zu belehren. Sie können den 
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