Ergänzungsblatt A 3. 45. Jahrgang.
Dr. 3. A. Seuffert's-
Blätter für Rechtsanwendung
zunächſt in Bayern.
Inhalt:. Eint ges über das Recht zur eer wegerung im Strafprozeſſe
d über die hlerauf bezügl] e Belehrung. =- Ueber den Einfluß
des ves trugen Ausſchluſſes der Nulergemelnſdeft in Frauken
a
Eini iges über das Recht zur Zeugnißverweigerung
trafprozeſſe und über die hierauf bezügliche
Belehrung.
Die Strafprozeßordnung beſtimmt im 8. 54:
„Jeder Zeuge kann die Auskunft auf ſolche Fra-
gen verweigern, deren Beantwortung ihm ſelbſt
dvder einem der in 8. 51 Nr. 1--3 bezeichneten
Angehörigen die Gefahr ſtrafgerichtlicher Verfolg-
ung zuziehen würde,“
Profeſſor Dr. Doch ow fügt dieſem Paragraphen
in ſelner Handaus8gabe der Strafprozeßorduung die
ſummariſche, aber entſchiedene Behauptung an:
„8. 51 Abſ. 2 iſt auc< hier anzuwenden.“ Dieſe
Behauptung erſcheint aber theil8 unrichtig, thells
zum mindeſten ungenau.
Im 8. 54 der StPO. ſind zunächſt im Abſ. 4
eine Reihe von Perſonen bezeichnet, welche al8 Ver-
lobte, Ehegatten oder nahe Verwandte oder Ver-
ſchwägerte des Beſchuldigten zur Verweigerung des
Zeugniſſes berechtigt ſind. In dem von Doc<how
angezogenen Abſ. 2 iſt dann wörtlich hinzugefügt:
5 Die bezeichneten Perſonen ſind vor jeder Ver-
nehmung über ihr Recht zur Verweigerung
des Zeugniſſes zu belehren. Sie können den
Neue Folge RXV. Band,