Art. 489 der b, SO. 49
zieher zur: Vornahme der Beſchlagnahme 'zuſtändig
iſt, erſcheint naß 5. 755 d, RCPrO., 'Art. 7 und
29 der SO.: nur das Amtsgeri<ht der belegenen
Sache zur Anordnung der Beſchlagnahme durch Be-
ſchlußfaſſung berechtigt. Es folgt hieraus, daß nach
dem 1, Oktober 1879 die Beſchlagnahme von Im:
mobilien nur durc; das Vollſtreungsgericht erfolgen
kann ,- da auch nach den Beſtimmungen der bayer.
PrO. „ -in8beſoudere nach Art. 1047, eine weltere
Beſchlagnahme nicht durc<h einfache Anſchlußerklärung,
ſondern lediglich unter Wahrung -der für die erſtma-
lige: Beſchlagnahme vorgeſchriebenen Formen möge
ch. war. - . :-
. Iſt aber die neuerliche Beſchlagnahme nach den
Beſtimmungen der SO. anzuordnen, ſo hat .nach
Art, 29 der SO. ſofort die Ernennung eines Ver-
ſteigerung8beamten . zu erfolgen und iſt die Zwangs-
verſteigerung von Amtswegen zu betreiben, .Es liegt
flar zu Tage,: daß hienach zwiſchen der vor :dem
14. Oktober durc; den Gericht8vollzieher bethätigten
Beſchlagnahme „deren Weiterbetrieb vom. Parteian-
trag bedingt iſt, und der nach dem 1, Oftober l. J.
vom Vollſtrefungs8gerichte angeordneten, von Amts?
wegen weiter zu betreibenden Kolliſionen entſtehen
können, von denen diejenige, daß die beſchlagnahme-
ten Gegenſtände durc< verſchiedene Notare wieder-
holt verſteigert werden können, nicht die geringſte iſt.
. Der Art. 189 Ziff. 1 der SO. läßt ſich auf
den vorwürfigen Fall nicht anwenden, denn er ſpricht
nur von jenen Fällen, in welchen die Beſchlagnahme
'am 1, Oftober 1879 bereits vorgenommen war,
und. beſtimmt nur für dieſen Fall die Anwendung
der bisherigen Prozeßbeſtimmungen. - :
- “' E8iſt daher nicht zu verkennen, daß in der bes
zeichneten Richtung , nachdem ſelbſtverſtändlich auch
Art. 190 der SO. hier nicht in Frage iſt, die
Veberleitung8beſtimmungen eine Lü&e aufweiſen, welche
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