Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Art. 489 der b, SO. 49 
zieher zur: Vornahme der Beſchlagnahme 'zuſtändig 
iſt, erſcheint naß 5. 755 d, RCPrO., 'Art. 7 und 
29 der SO.: nur das Amtsgeri<ht der belegenen 
Sache zur Anordnung der Beſchlagnahme durch Be- 
ſchlußfaſſung berechtigt. Es folgt hieraus, daß nach 
dem 1, Oktober 1879 die Beſchlagnahme von Im: 
mobilien nur durc; das Vollſtreungsgericht erfolgen 
kann ,- da auch nach den Beſtimmungen der bayer. 
PrO. „ -in8beſoudere nach Art. 1047, eine weltere 
Beſchlagnahme nicht durc<h einfache Anſchlußerklärung, 
ſondern lediglich unter Wahrung -der für die erſtma- 
lige: Beſchlagnahme vorgeſchriebenen Formen möge 
ch. war. - . :- 
. Iſt aber die neuerliche Beſchlagnahme nach den 
Beſtimmungen der SO. anzuordnen, ſo hat .nach 
Art, 29 der SO. ſofort die Ernennung eines Ver- 
ſteigerung8beamten . zu erfolgen und iſt die Zwangs- 
verſteigerung von Amtswegen zu betreiben, .Es liegt 
flar zu Tage,: daß hienach zwiſchen der vor :dem 
14. Oktober durc; den Gericht8vollzieher bethätigten 
Beſchlagnahme „deren Weiterbetrieb vom. Parteian- 
trag bedingt iſt, und der nach dem 1, Oftober l. J. 
vom Vollſtrefungs8gerichte angeordneten, von Amts? 
wegen weiter zu betreibenden Kolliſionen entſtehen 
können, von denen diejenige, daß die beſchlagnahme- 
ten Gegenſtände durc< verſchiedene Notare wieder- 
holt verſteigert werden können, nicht die geringſte iſt. 
. Der Art. 189 Ziff. 1 der SO. läßt ſich auf 
den vorwürfigen Fall nicht anwenden, denn er ſpricht 
nur von jenen Fällen, in welchen die Beſchlagnahme 
'am 1, Oftober 1879 bereits vorgenommen war, 
und. beſtimmt nur für dieſen Fall die Anwendung 
der bisherigen Prozeßbeſtimmungen. - : 
- “' E8iſt daher nicht zu verkennen, daß in der bes 
zeichneten Richtung , nachdem ſelbſtverſtändlich auch 
Art. 190 der SO. hier nicht in Frage iſt, die 
Veberleitung8beſtimmungen eine Lü&e aufweiſen, welche 
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