22 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe.
Ueberſicht
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberfien
Landesgerichtes in Gegenſtänden des. Civilrechtes
und Civilprozeſſes
vom 1. bis 15. Uovember 1879.
Bemerkung: Die Urtheile vom 44. Nov. HVNr... 5083
und 15. Nov. HVNr, 5177 werden nachges
tragen.
Allgemeine Lehren. Zu Art. 14 des: No»
tar.-Geſ. Eine Nebenabrede, welche einen weſent-
lichen 'Beſtandtheil 'eine8 notariellen Immobiliarver-
trage8- bildet, ja denſelben in -:einem weſentlichen
Punkte alteriren würde; kann wegen ihres Zuſam-
menhanges mit dem JImmeobiliarvertrage ohne no-
tarielle Verlautbarung nicht recht8wirkſam ſein, ſelbſt
wenn ſie zunächſt nur ein perſönliches Recht betrifft,
und der, Inhalt der Notariatöurfunde in Ueberein-
ſtimmung beider Kontrahenten blo8 auf das zunächſt
das Immobile betreffende Rechts8verhältniß ( gegeben
geweſenen Falles Trennung einer Gemeinſchaft) be-
ſ<ränft worden wäre. Ohne Belang iſt es auch,
wenn die Nebenabrede auch no< nah der .no-
tarlellen Vertrag8beurkundung wiederholt wurde, denn
auf den Zeitpunkt der außernotariellen Verabredung
kommt nicht8 an, weil die Nebenabrede immer die-
ſelbe blyibt, ſie mag vor oder nac dem notariellen
Vertrage getroffen worden ſein, und allein entſc<ei-
dend iſt, ob die nachträgliche Vereinbarung ſich als
eine ſelbſtſtändige blo8 perſönliche Rechtsverhältniſſe
betreffende ſich darſtellt oder als eine ſolche, die
einen weſentlichen, eine ſubſtanzielle Vertrags8verän-
derung involvirenden Beſtandtheil eines über ein
Zmmonile age bloſſenen Vertrages bildet. Urth.
v, 3. Nov. HVNr. 5137.
"Sachenrecht. Gläubigeranſpru< gegen
den Nußbnießer. Inbegriff der ezequirba-