Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

22 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
Ueberſicht 
über die Rechtſprechung des bayeriſchen oberfien 
Landesgerichtes in Gegenſtänden des. Civilrechtes 
und Civilprozeſſes 
vom 1. bis 15. Uovember 1879. 
Bemerkung: Die Urtheile vom 44. Nov. HVNr... 5083 
und 15. Nov. HVNr, 5177 werden nachges 
tragen. 
Allgemeine Lehren. Zu Art. 14 des: No» 
tar.-Geſ. Eine Nebenabrede, welche einen weſent- 
lichen 'Beſtandtheil 'eine8 notariellen Immobiliarver- 
trage8- bildet, ja denſelben in -:einem weſentlichen 
Punkte alteriren würde; kann wegen ihres Zuſam- 
menhanges mit dem JImmeobiliarvertrage ohne no- 
tarielle Verlautbarung nicht recht8wirkſam ſein, ſelbſt 
wenn ſie zunächſt nur ein perſönliches Recht betrifft, 
und der, Inhalt der Notariatöurfunde in Ueberein- 
ſtimmung beider Kontrahenten blo8 auf das zunächſt 
das Immobile betreffende Rechts8verhältniß ( gegeben 
geweſenen Falles Trennung einer Gemeinſchaft) be- 
ſ<ränft worden wäre. Ohne Belang iſt es auch, 
wenn die Nebenabrede auch no< nah der .no- 
tarlellen Vertrag8beurkundung wiederholt wurde, denn 
auf den Zeitpunkt der außernotariellen Verabredung 
kommt nicht8 an, weil die Nebenabrede immer die- 
ſelbe blyibt, ſie mag vor oder nac dem notariellen 
Vertrage getroffen worden ſein, und allein entſc<ei- 
dend iſt, ob die nachträgliche Vereinbarung ſich als 
eine ſelbſtſtändige blo8 perſönliche Rechtsverhältniſſe 
betreffende ſich darſtellt oder als eine ſolche, die 
einen weſentlichen, eine ſubſtanzielle Vertrags8verän- 
derung involvirenden Beſtandtheil eines über ein 
Zmmonile age bloſſenen Vertrages bildet. Urth. 
v, 3. Nov. HVNr. 5137. 
"Sachenrecht. Gläubigeranſpru< gegen 
den Nußbnießer. Inbegriff der ezequirba-