Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

500 Reichsgeri<htlihe Entſcheidungen. 
Bei theilweiſer Arbeitsfähigkeit des Verlekten 
iſt die ihm zuzuſprechende Vergütung mit Rüſicht 
auf die ihm verbliebene Arbeitskraft nach freiem Er- 
meſſen zu beſtimmen. S, 111 144/79. Urth. vom 
ve November 1879. (Reichshaftpflichtgeſeß 88. 3,7 
. 4.) 
Der Anſicht des Reichsoberhandels8gerichts 
(Band 24 S. 366 der Entſcheidungen desſelben), 
daß die Aenderung einer aus dem Haftpflichtgeſeße 
zugeſprochenen Rente mit der Zuſtellung der Klage 
darauf eintritt, wurde beigepflichtet. S. V 18/80. 
Urth. vom 28. Januar 1880. (Haftpflichtgeſeß 
8. 7 Abſ. 2.) 
8) Markenſ< ubgeſeß. 
Die Vorſchriften über Bezeichnung von Waaren 
mit dem Namen eines Anderen ſind nur von dem 
bürgerlichen Namen, nicht von ſonſtigen im Verkehr 
üblichen Benennungen zu verſtehen. S. 11 129/79. 
Urth. vom 19. Dez. 1879. (Markenſchußgeſeh vom 
30. Nov. 1874 88. 13, 1414.) 
b) Batentgeſeß.- 
Die Benüßung einer Erfindung erſcheint als 
„offenkundig“, wenn ſie =- ſei es durch den Betrieb 
der Herſtellung, oder durch die Beſchaffenhelt des 
hergeſtellten Gegenſtandes -- in der Weiſe an dle 
Oeffentlichkeit getreten iſt, daß Sachkundige davon 
Kenntniß erlangen konnten, ſollte auch nicht nach 
gewieſen ſein, daß Jemand davon wirklich Kenntniß 
erlangt habe. Die Möglichkeit, Kenntniß davon 
zu erlangen, iſt auch dann anzunehmen, wenn Sach- 
kundige die Benüßung der -Erfindung aus der Bes 
ſchaffenheit des Gegenſtandes nicht ohne Weiteres