500 Reichsgeri<htlihe Entſcheidungen.
Bei theilweiſer Arbeitsfähigkeit des Verlekten
iſt die ihm zuzuſprechende Vergütung mit Rüſicht
auf die ihm verbliebene Arbeitskraft nach freiem Er-
meſſen zu beſtimmen. S, 111 144/79. Urth. vom
ve November 1879. (Reichshaftpflichtgeſeß 88. 3,7
. 4.)
Der Anſicht des Reichsoberhandels8gerichts
(Band 24 S. 366 der Entſcheidungen desſelben),
daß die Aenderung einer aus dem Haftpflichtgeſeße
zugeſprochenen Rente mit der Zuſtellung der Klage
darauf eintritt, wurde beigepflichtet. S. V 18/80.
Urth. vom 28. Januar 1880. (Haftpflichtgeſeß
8. 7 Abſ. 2.)
8) Markenſ< ubgeſeß.
Die Vorſchriften über Bezeichnung von Waaren
mit dem Namen eines Anderen ſind nur von dem
bürgerlichen Namen, nicht von ſonſtigen im Verkehr
üblichen Benennungen zu verſtehen. S. 11 129/79.
Urth. vom 19. Dez. 1879. (Markenſchußgeſeh vom
30. Nov. 1874 88. 13, 1414.)
b) Batentgeſeß.-
Die Benüßung einer Erfindung erſcheint als
„offenkundig“, wenn ſie =- ſei es durch den Betrieb
der Herſtellung, oder durch die Beſchaffenhelt des
hergeſtellten Gegenſtandes -- in der Weiſe an dle
Oeffentlichkeit getreten iſt, daß Sachkundige davon
Kenntniß erlangen konnten, ſollte auch nicht nach
gewieſen ſein, daß Jemand davon wirklich Kenntniß
erlangt habe. Die Möglichkeit, Kenntniß davon
zu erlangen, iſt auch dann anzunehmen, wenn Sach-
kundige die Benüßung der -Erfindung aus der Bes
ſchaffenheit des Gegenſtandes nicht ohne Weiteres