Ergänzungsblatt A. 9. 45. Jahrgäng-
Dr. 3. A. Seuffert's
Blätter für Rechtsanwendung
zunächſt in Bayern.
ſt: ittheil 8 bd: bd € Mü
Inhalt? An Strafſahen aus dem 1. Semeſter 1880. (Fortſchung-)
Mittheilungen aus Ent Heidungen des Oberlandes-
gerichts Münden in 170 aus dem 1. Se-
meſter
1. Reichsftrafgeſetzbuch.
(Fortſehung.)
S. 367 Ziff. 3. Kaiſerl. Verordnung vom
5. Januar 4875, den Verkehr mit Arznei-
mitteln betr. Homoöpathiſche Streukligel-
< en. Die mit Reviſion angefochtene Entſcheidung iſt
damit begründet, daß der Angeklagte am 20. Ofs
tober 1879 ohne polizeiliche Erlaubniß Gegen-
ſtände, die nach dem der kaiſerlichen Verordnung
vom 5. Januar 1875 beigegebenen Verzeichniſſe A
nur in Apotheken verkauft werden dürfen, nämlich
2 Gläsßchen Streufügelc<hen mit Arnicatinckur befeuch-
tet und ein Gläßchen mit Flüſſigkeit, welche aus
einer Miſchung von Baldrian mit Weingeiſt und
Waſſer beſtand, an je einen Patienten als Heilmittel
abgegeben habe.
Hiegegen | bezeichnet Beſchwerdeführer den 8. 367
Ziff. 3 des RStGB. als verlebt, weil 8. 1 der
gedachten "kaiſerlichen Verordnung dadurch unrichtig
angewendet worden ſei, daß die von ihm abgegebenen
Streufügelchen, welche rein Zu>kerbä&erwaaren ſeien,
al8 Pillen betrachtet wurden.
Dieſe Auffaſſung iſt aber nicht richtig.
Neue Folge XXV. Band