30 Neuere oberſtrichterliche- Erkenntniſſe.
Durch das appellattons8gerichtliche- Urtheil ſeien
ſomit die 58. 24---26 des HG. verlekßt. Urth. vi
15. Nov. HVNr. 5181 *). | -
Obligationeureßt. Einrede der Voraus-
flagung nach Nürnberger Recht. Nach Nürn-
berger Reform. Tit. XIX Geſ. I iſt dem
Bürgen die Rechtswohlthat der Vorausklagung des
Sauptſchuldners regelmäßig nicht gewährt. Urth,.
v. 7. Nov. HVNr. 5168. Du €
* Zur Lehre von den Gewährſchafts:
und äbilit. Klagen. Wegfall eines' bei .dem
Kaufe vorhandenen Waſſerzulaufes zu
einem Brunnen. Als F. vonL. deſſen Anweſen
erwarb, fand er im Hofraum einen laufenden Brun-
nen vor, welchem das: Waſſer. aus einem Bache
durch Deicheln zugeleitet wurde, welche im Erdreich
einer dem N. gehörigen Wieſe eingelegt waren. . Nun
trat aber N. gegen F. mit der Negatorienklage auf,
behauptend, jene Waſſerleitung beſtehe nur precario
modo, und das gab dem F. Anlaß, für :.den
-“-- auc<h eingetretenen --- Fall, daß ihm das Recht
ver Waſſerleitung aberkannt würde, gegen L. auf
Leiſtung des Intkereſſes Salva liquidatione zu kla?
gen. Er habe --- meinte er --- mit Fug annehmen
dürfen, daß das Waſſer bleibend zum Anweſen ge-
höre, einen Beſtandtheil desöſelben bilde, daß, wenn
dieſes nicht der Fall geweſen, L. ihn hierüber hätte
aufflären ſollen, und daß derſelbe, weil er das un-
terlaſſen, für den Entgang des Waſſer8, welches er,
F., mit dem Anweſen zu erwerben geglaubt, das
Intereſſe zu erſeßen habe. Es8 wurde jedoch die
Klage des F. im 1]. Rechtözuge abgewieſen und
die de8halb erhobene Nichtigkeit8beſ<werde verwor-
fen, und zwar Leßteres aus folgenden Gründen:
») Die in gegenwärtigem Urtheile aufgeſtellten Ne<hts-
? ausführungen werden wobl aeh wufget äberen Prüf-
ung bedürfen.