Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

30 Neuere oberſtrichterliche- Erkenntniſſe. 
Durch das appellattons8gerichtliche- Urtheil ſeien 
ſomit die 58. 24---26 des HG. verlekßt. Urth. vi 
15. Nov. HVNr. 5181 *). | - 
Obligationeureßt. Einrede der Voraus- 
flagung nach Nürnberger Recht. Nach Nürn- 
berger Reform. Tit. XIX Geſ. I iſt dem 
Bürgen die Rechtswohlthat der Vorausklagung des 
Sauptſchuldners regelmäßig nicht gewährt. Urth,. 
v. 7. Nov. HVNr. 5168. Du € 
* Zur Lehre von den Gewährſchafts: 
und äbilit. Klagen. Wegfall eines' bei .dem 
Kaufe vorhandenen Waſſerzulaufes zu 
einem Brunnen. Als F. vonL. deſſen Anweſen 
erwarb, fand er im Hofraum einen laufenden Brun- 
nen vor, welchem das: Waſſer. aus einem Bache 
durch Deicheln zugeleitet wurde, welche im Erdreich 
einer dem N. gehörigen Wieſe eingelegt waren. . Nun 
trat aber N. gegen F. mit der Negatorienklage auf, 
behauptend, jene Waſſerleitung beſtehe nur precario 
modo, und das gab dem F. Anlaß, für :.den 
-“-- auc<h eingetretenen --- Fall, daß ihm das Recht 
ver Waſſerleitung aberkannt würde, gegen L. auf 
Leiſtung des Intkereſſes Salva liquidatione zu kla? 
gen. Er habe --- meinte er --- mit Fug annehmen 
dürfen, daß das Waſſer bleibend zum Anweſen ge- 
höre, einen Beſtandtheil desöſelben bilde, daß, wenn 
dieſes nicht der Fall geweſen, L. ihn hierüber hätte 
aufflären ſollen, und daß derſelbe, weil er das un- 
terlaſſen, für den Entgang des Waſſer8, welches er, 
F., mit dem Anweſen zu erwerben geglaubt, das 
Intereſſe zu erſeßen habe. Es8 wurde jedoch die 
Klage des F. im 1]. Rechtözuge abgewieſen und 
die de8halb erhobene Nichtigkeit8beſ<werde verwor- 
fen, und zwar Leßteres aus folgenden Gründen: 
») Die in gegenwärtigem Urtheile aufgeſtellten Ne<hts- 
? ausführungen werden wobl aeh wufget äberen Prüf- 
ung bedürfen.