Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 43
und war die Beſiktitelöberichtigung beiderſeits aus-
geſeßt geblieben. Als nun ſpäter S. gegen H. auf
Vertragserfüllung klagte, nämlich Beſiktitel8berichtig-
ung verlangend, entgegnete H., es ſei S. ſelbſt nicht
mehr in der Lage, ſeiner Seits den Vertrag zu
erfüllen, nämlich bezüglich des Anweſens in P. den
Beſißtitel auf H. berichtigen zu laſſen, weil dieſes
Anweſen auf Andringen einer Hypoth. - Gläubigerin
ſubhaſtirt und einem Dritten zugeſchlagen worden
ſei. Daraufhin wurde auch die Klage, ſoweit ſie
'auf Vertragserfüllung gerichtet war, abgewieſen, da-
gegen in ihrer weiteren Richtung auf Anerkennung
"der Verpflichtung des H., den durch Verzögerung
der Vertragserfüllung dem S. erwachſenen Schaden
zu erſeßen , al8 begründet erkannt, indem erachtet
wurde, e8 ſei dem H. al8 Verſchulden anzurechnen,
daß e8 dem S. durch die gedachte Subhaſtation
unmöglich gema<t wurde, bezüglich des Anweſens
in P. den Beſiktitel auf H. berichtigen zu laſſen.
Das Obrſt. LG., welches ſich in Folge der
von H. wegen Verleßung des 8. 361 Tit. 5 Thl.1
des allg. preuß. Ldr. erhobenen Nichtigkeit8beſchwerde
mit der Sache zu befaſſen hatte, ſprach ſich über
die fragli<e Entſc<ädigungs-Pflicht alſo aus:
Dieſelbe ſei keineswegs ſc<lechthin davon ab-
hängig , daß gerade H. allein und unmittelbar
das beſchädigende Ereigniß hervorgerufen habe, daß
vorliegenden Falles der Betrieb der Zwangsverſtei-
gerung des Anweſens in P. von H. ſelbſt ausge-
gangen wäre und nicht von einem Dritten. Schon
nach allgemeinen Geſichtöpunkten liege ein urſäch?
liher Zuſammenhang zwiſchen einer Thatſache und
einem Erfolge auch dann vor, wenn die erſtere den
leßteren nicht ausſ<ließlich verurſacht, ſondern
blos zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt
habe. Mommſen, Beitr. z. Oblig.:R., Lehre v.
Intereſſe, Abth. 11 S, 142--4144, Insbeſondere