Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 43 
und war die Beſiktitelöberichtigung beiderſeits aus- 
geſeßt geblieben. Als nun ſpäter S. gegen H. auf 
Vertragserfüllung klagte, nämlich Beſiktitel8berichtig- 
ung verlangend, entgegnete H., es ſei S. ſelbſt nicht 
mehr in der Lage, ſeiner Seits den Vertrag zu 
erfüllen, nämlich bezüglich des Anweſens in P. den 
Beſißtitel auf H. berichtigen zu laſſen, weil dieſes 
Anweſen auf Andringen einer Hypoth. - Gläubigerin 
ſubhaſtirt und einem Dritten zugeſchlagen worden 
ſei. Daraufhin wurde auch die Klage, ſoweit ſie 
'auf Vertragserfüllung gerichtet war, abgewieſen, da- 
gegen in ihrer weiteren Richtung auf Anerkennung 
"der Verpflichtung des H., den durch Verzögerung 
der Vertragserfüllung dem S. erwachſenen Schaden 
zu erſeßen , al8 begründet erkannt, indem erachtet 
wurde, e8 ſei dem H. al8 Verſchulden anzurechnen, 
daß e8 dem S. durch die gedachte Subhaſtation 
unmöglich gema<t wurde, bezüglich des Anweſens 
in P. den Beſiktitel auf H. berichtigen zu laſſen. 
Das Obrſt. LG., welches ſich in Folge der 
von H. wegen Verleßung des 8. 361 Tit. 5 Thl.1 
des allg. preuß. Ldr. erhobenen Nichtigkeit8beſchwerde 
mit der Sache zu befaſſen hatte, ſprach ſich über 
die fragli<e Entſc<ädigungs-Pflicht alſo aus: 
Dieſelbe ſei keineswegs ſc<lechthin davon ab- 
hängig , daß gerade H. allein und unmittelbar 
das beſchädigende Ereigniß hervorgerufen habe, daß 
vorliegenden Falles der Betrieb der Zwangsverſtei- 
gerung des Anweſens in P. von H. ſelbſt ausge- 
gangen wäre und nicht von einem Dritten. Schon 
nach allgemeinen Geſichtöpunkten liege ein urſäch? 
liher Zuſammenhang zwiſchen einer Thatſache und 
einem Erfolge auch dann vor, wenn die erſtere den 
leßteren nicht ausſ<ließlich verurſacht, ſondern 
blos zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt 
habe. Mommſen, Beitr. z. Oblig.:R., Lehre v. 
Intereſſe, Abth. 11 S, 142--4144, Insbeſondere