326 Ueber Erbschaftsanfall und dessen Folgen.
Dergleichen Individuen, welche den Handel
nur nebenbei betreiben, sind nicht als wechsel-
fähig zu erachten.
Denn nach §. 718, Th. 1. Tit. 8 des Preu-
sischen Landrechtes ist in der Regel nur der-
jenige wechselfähig, welcher die Rechte eines Kauf-
manns hat, und als Kaufmann ist nach §. 475
a. a. O. blos derjenige anzusehen, welcher den
Handel mit Waaren oder Wechseln nicht als Ne-
bensache, sondern als sein Hauptgeschäft treibt:
denominatio filt a potiori. —
IV.
Bierbrauer entbehren der Wechselfähigkeit, da
sie das Gesetz nicht namentlich für wechselfähig
erklärt, dieselben aber nicht als Fabrikunternehmer,
sondern als Gewerbtreibende mit zubereiteten Ge-
tränken zu betrachten sind, wie schon aus den
Ueberschriften der Abschnitte 4 u. 5, Th. II, Tit. 8
des Landrechtes, deren Ersterer „von Künstlern
und Fabrikanten,“ Letzterer aber „von Brauern
u. s. w.“ lautet, zu ersehen"). —
Geitrag zur Lehre über Erbschattsanfall und
dessen Folgen.
Nach preußischem Recht.
(Frrtsetzung.)
Nach unserem Dafürhalten dürfte aber den-
noch der bejahenden Meinung der Vorzug zu ge-
ben seyn, und zwar aus folgenden Erwägungen:
4) Vgl. indessen Th. I. Tit. 8, S. 407 mit 6.413 u. §. 720.
An großartige Brauanstalten, wie die der Pschorre und
Knorre, an Bierfabrikation zur Versendung in weite
Fernen ist wohl bei Redigirung der Ss. 426—33 a. a. O.
nicht gedacht worden. (Anm, der Redaktion.)