Full text: Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

326 Ueber Erbschaftsanfall und dessen Folgen. 
Dergleichen Individuen, welche den Handel 
nur nebenbei betreiben, sind nicht als wechsel- 
fähig zu erachten. 
Denn nach §. 718, Th. 1. Tit. 8 des Preu- 
sischen Landrechtes ist in der Regel nur der- 
jenige wechselfähig, welcher die Rechte eines Kauf- 
manns hat, und als Kaufmann ist nach §. 475 
a. a. O. blos derjenige anzusehen, welcher den 
Handel mit Waaren oder Wechseln nicht als Ne- 
bensache, sondern als sein Hauptgeschäft treibt: 
denominatio filt a potiori. — 
IV. 
Bierbrauer entbehren der Wechselfähigkeit, da 
sie das Gesetz nicht namentlich für wechselfähig 
erklärt, dieselben aber nicht als Fabrikunternehmer, 
sondern als Gewerbtreibende mit zubereiteten Ge- 
tränken zu betrachten sind, wie schon aus den 
Ueberschriften der Abschnitte 4 u. 5, Th. II, Tit. 8 
des Landrechtes, deren Ersterer „von Künstlern 
und Fabrikanten,“ Letzterer aber „von Brauern 
u. s. w.“ lautet, zu ersehen"). — 
Geitrag zur Lehre über Erbschattsanfall und 
dessen Folgen. 
Nach preußischem Recht. 
(Frrtsetzung.) 
Nach unserem Dafürhalten dürfte aber den- 
noch der bejahenden Meinung der Vorzug zu ge- 
ben seyn, und zwar aus folgenden Erwägungen: 
4) Vgl. indessen Th. I. Tit. 8, S. 407 mit 6.413 u. §. 720. 
An großartige Brauanstalten, wie die der Pschorre und 
Knorre, an Bierfabrikation zur Versendung in weite 
Fernen ist wohl bei Redigirung der Ss. 426—33 a. a. O. 
nicht gedacht worden. (Anm, der Redaktion.)