Wechselseit. Erbrecht linderloͤser Ehelente. 13.
Hiermit stimmt auch ein General-Ausschreiben
der Fürstbischöflichen Regierung zu Eichstädt vom
11. Juni 1708 überein, welches dahin lautet:
„Dieweil es durch das ganze Hochstift eine
„von Alters hergebrachte Sache ist, daß bei
„denen gemeinen Bürger= und Bauersleuthen,
„wenn 2 ledige Persohnen ohne aufrichtung
„einiger Heurathspacten zusammen heurathen,
„und einen sogenannten gerönnten Heurath
„treffen, und hernach eines ohne Hinterlas-
„sung Kind mit Tod albgehet, das überlebend
„das völlige Vermögen erbe, ohne des Ver-
„storbenen Eltern, und all übrigen Befreund-
„ten, das mindeste herauszugeben schuldig
„seye; alß solle es bei diesem Herkommen
„künftig gelassen werden.“
Wollte man auch diese Belege nicht als förm-
liche Statuten ansehen und ist selbst ihre Aechtheit
nicht vollkommen hergestellt; so dienen sie doch
zur Bestärkung der Gerichtsnotorietät, welche über
das Bestehen dieser alten Observanz von mehre-
ren erfahrnen vormals eichstädt'schen Beamten, de-
ren Zusammentritt hinsichtlich dieses Gegenstandes
durch eine k. Preuß. Reggs.Entschließung vom J.
1805 veranlaßt wurde, in einem am 31. August
1805 abgehaltenen Protokoll bezeugt wurde.
Diese gerichtsnotorische Observanz findet daher
in dem vormaligen Fürstenthume Eichstärt noch
Anwendung, und selbst in jenen Eichstädt'schen
Parzellen, in welchen das Preuß. Landrecht ein-
geführt ist ), da das Einführungs-Patent vom
3:1. Dez. 1803, §. II bestimmt:
„daß die bisher in den eingetauschten Be-
„sitzungen für gültig anerkannten Gesetze über
„einzelne Rechtsmaterien, ingleichen die
1) DAGE. v. 1. Febr. 1840. R. N. 1436 35 8⅜826 — und
v. G. März 1840. R. N. 12082 8/20. — Vgl. Arnold
Beiträge zum teutschen Privatrechte Br. , S. 331 f.