Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Von der Berufungs= Zulaͤssigkeit. 373 
sigen Klage von Seite des Unterrichters kein wirk- 
sames Rechtsmittel gäbe, und daß ein auf solcher 
Grundlage vom Untergerichte eingeleitetes Verfah- 
ren durch alle Stadien und Instanzen fortgeschleppt 
werden müßte. 
Man wird vielleicht glauben, daß hier gegen 
Windmühlen gefochten werde? Aber nein! exemplu 
sunt odiosa. — 
Es liegen uns Erkenntnisse vor, in welchen 
die Berufung unter solchen Umständen fur schlecht- 
hin unzulässig erklärt wurde, weil sie nicht gegen 
das Beweis-Interlokut, sondern nur gegen die 
Verwerfung der dilatorischen Einrede gerichtet sey, 
und gegen diese Verfugung allein ein Rechtomittel 
nicht stattfinde. Aber ist denn die Beschwerde nicht 
geradezu gegen das Beweis-Jnterlokut gerichtet, 
wenn der Appellant sich darüber beschwert, daß 
überhaupt auf Beweis erkannt worden? 
In vielen Fällen dieser Art wurde die Bern- 
fung deßwegen zurückgewiesen, weil nicht gegen die 
Verwerfung der dilatorischen Einrede binnen 11 
Tagen Verwahrung eingelegt, sondern nur inner- 
halb 30 Tagen gegen das ganze Erkenntniß appel- 
lirt war. Da aber die F. 18 resp. 51 überhaupt 
nicht von solchen einfachen Dekreten und Zwischen- 
bescheiden sprechen, welche in Verbindung mit ei- 
nrm appellablen Erkenntniße und als Bestanktheil 
desselben erlassen werden, da ferner eine Verwab= 
rung gar keine Bedeutung hat, wenn die zu sal- 
virende Handlung nicht auf ein künftiges Stadium 
des Prozess es verlegt werden, sondern der Ver- 
wahrung in wenigen Tagen nachfolgen soll, so ist 
es für jeden Unbefangenen einleuchtend „, daß die 
Vorschrift über die binnen 11 Tagen einzulegende 
Verwahrung auf die Verwerfung einer dilatorischen 
Einrede, welcher sich unmittelbar d. h. in derselben 
Verfugung ein Beweisinterlokut anschließt, gar 
nicht paßt und vom Gesetzgeber nicht dafür ge-