Von der Berufungs= Zulaͤssigkeit. 373
sigen Klage von Seite des Unterrichters kein wirk-
sames Rechtsmittel gäbe, und daß ein auf solcher
Grundlage vom Untergerichte eingeleitetes Verfah-
ren durch alle Stadien und Instanzen fortgeschleppt
werden müßte.
Man wird vielleicht glauben, daß hier gegen
Windmühlen gefochten werde? Aber nein! exemplu
sunt odiosa. —
Es liegen uns Erkenntnisse vor, in welchen
die Berufung unter solchen Umständen fur schlecht-
hin unzulässig erklärt wurde, weil sie nicht gegen
das Beweis-Interlokut, sondern nur gegen die
Verwerfung der dilatorischen Einrede gerichtet sey,
und gegen diese Verfugung allein ein Rechtomittel
nicht stattfinde. Aber ist denn die Beschwerde nicht
geradezu gegen das Beweis-Jnterlokut gerichtet,
wenn der Appellant sich darüber beschwert, daß
überhaupt auf Beweis erkannt worden?
In vielen Fällen dieser Art wurde die Bern-
fung deßwegen zurückgewiesen, weil nicht gegen die
Verwerfung der dilatorischen Einrede binnen 11
Tagen Verwahrung eingelegt, sondern nur inner-
halb 30 Tagen gegen das ganze Erkenntniß appel-
lirt war. Da aber die F. 18 resp. 51 überhaupt
nicht von solchen einfachen Dekreten und Zwischen-
bescheiden sprechen, welche in Verbindung mit ei-
nrm appellablen Erkenntniße und als Bestanktheil
desselben erlassen werden, da ferner eine Verwab=
rung gar keine Bedeutung hat, wenn die zu sal-
virende Handlung nicht auf ein künftiges Stadium
des Prozess es verlegt werden, sondern der Ver-
wahrung in wenigen Tagen nachfolgen soll, so ist
es für jeden Unbefangenen einleuchtend „, daß die
Vorschrift über die binnen 11 Tagen einzulegende
Verwahrung auf die Verwerfung einer dilatorischen
Einrede, welcher sich unmittelbar d. h. in derselben
Verfugung ein Beweisinterlokut anschließt, gar
nicht paßt und vom Gesetzgeber nicht dafür ge-