374 Von der Berufangs= Julässigkeit.
munzt ist. — Wir vetwahren uns jedoch feierlich
gegen die Annahme, als ob wir den Rechtsanwäl-
ten die Unterlassung der rechtzeitigen Verwahrung
unter den bemerkten Umständen ols eine gleich-
gultige Sache darstellen wollten. Denn der Irr-
thum, welchen wir bekämpfen, ist so weit verbrei-
tet und so tief gewurzelt, und diejenige Gesinnung
welche der Erkenntniß und Berichtigung gehegter
Irrthümer den Weg bahnt, eine so seltene Eigen-
schaft, daß wir die Anerkennung der richtigen Mei-
nung erst von einer späteren Zukunft hoffen können.
Der §. 18 der Nov. von 1819 und der §. 51
der Nov. von 1837 sollen, wie bemerkt, nur die
Zwischenberufungen, nur die selbstständi-
gen Axpellationen gegen Zwischenbescheide und ein-
fache Dekrete abschneiden.
Die F. 19 resp. 52 bezeichnen hiernächst die-
jenigen Zwischenbescheide 2), gegen welche ausnahms-
weise eine Zwischenappellation, eine selbst-
ständige Berufung stattsindet. Diese 88. spre-
chen daher nur von der Zulässigkeit der Berufung
gegen solche Zwischenbescheide, welche blos den In-
halt eines solchen haben; — Zmwischenbescheide,
welche in Verbindung mit einem appellablen Er-
kenntnisse erlassen wurden, sind, wenn zugleich ge-
gen dieses appellirt wird, nicht unter der Regel
des S. 18 resp. 51, daher auch nicht unter den
Ausnalmen der §. 19 und 52 begriffen.
Wenn nun der F. 20 der Nov. von 1819 ver-
ordnet, die Appellation an die drikte Instanz finde
gegen die im §. 19, Nr. 3 u. 4 bemerkten Urtheile
im Falle der Gleichförmigkeit der Aussprüche erster
2) Sonderbar genug find diesen resp. den einfachen Dekre-
ten auch diejenigen Gerichtsbeschlässe beigezählt, durch
welche eine Klage von der Gerichtsschwelle zurückgewis-
sen wird. Vgl. 8. 52, Nr. 1.