376 Ueber Amtbuntreue.
Graden abgestuft, deren erster das einfache Ver-
brechen dieser Art, der zweite die Konkurrenz eines
Betrugs zum Zwecke der Unterschlagung, der dritte
Grad aber den Fall enthält, wenn der Beamte
die Flucht ergriffen und die ihm anvertraute Kasse
ganz oder zum Theil mitgenommen hat (TArt. 363,
361). Bei dem dritten Grade ist es von selbst
klar, daß eine bloße Flucht, ohne Mitnehmen
der Kasse (daß hierunter nicht blos Geld, sondern
auch geldwerthe Gegenstände verstanden werden,
sagen die Anmerkungen Bd. III, S. 204, §F. 9)
diesen Grad nicht bildet und wenn der Beamte
selbst wegen begangener Amtsuntreue die Flucht
ergreift, aber keine amtlich anvertrauten Gegen-
stande mitnimmt, ist dieser dritte Grad nicht vor-
handen 1%2). Aber auch bei dem zweiten Grade
darf nicht jede Falschung, welche der Beamte in
seinen Rechnungen begeht, als dieser zweite Grad
oder gar als dessen Vollendung betrachtet werden,
sondern es muß die Fälschung oder der Betrug
zum Zwecke entweder des Begehens oder der
Verheänlichung der Amtsunterschlagung geschehen
seyn, und solange nicht Unterschlagung und Be-
trug vollendet sind, so lange ist der zweite Grad
nicht vollendet. Nichtverrechnung eingegange-
ner Posten vollendet den zweiten Grad, aber frei-
lich nur dann, wenn der Beamte diese Posten sich
zugeeignet hatte 106); eben so unrichtige Rechnun-
gen, z. B. usrechiung eines geringeren Betrags
weis erkennt, und nebenbei gelegenheitlich einen Antrag
auf Erbebung eines Beweises zum ewigen Gedächtniß
für unstatthaft erklärt, kann man nicht sagen: es sey
ein Bescheid, welcher die verlangte Aufnahme des Be-
weises zum ewigen Gerächtnig für unstatthaft erklärt.
potiori sit depominatio. —
1%) AGE. v. 27. Mai 1835, u. OAGE. v. 9. Dez. 1835.
OGGA. 310. % AGA. 44. %
1%½%) AG#E. v. 12 Dez. 1823, und Ou. vom 6. März
I824. 115 3 /:6. AGA. 119. 333. A. v. 31. März