Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

376 Ueber Amtbuntreue. 
Graden abgestuft, deren erster das einfache Ver- 
brechen dieser Art, der zweite die Konkurrenz eines 
Betrugs zum Zwecke der Unterschlagung, der dritte 
Grad aber den Fall enthält, wenn der Beamte 
die Flucht ergriffen und die ihm anvertraute Kasse 
ganz oder zum Theil mitgenommen hat (TArt. 363, 
361). Bei dem dritten Grade ist es von selbst 
klar, daß eine bloße Flucht, ohne Mitnehmen 
der Kasse (daß hierunter nicht blos Geld, sondern 
auch geldwerthe Gegenstände verstanden werden, 
sagen die Anmerkungen Bd. III, S. 204, §F. 9) 
diesen Grad nicht bildet und wenn der Beamte 
selbst wegen begangener Amtsuntreue die Flucht 
ergreift, aber keine amtlich anvertrauten Gegen- 
stande mitnimmt, ist dieser dritte Grad nicht vor- 
handen 1%2). Aber auch bei dem zweiten Grade 
darf nicht jede Falschung, welche der Beamte in 
seinen Rechnungen begeht, als dieser zweite Grad 
oder gar als dessen Vollendung betrachtet werden, 
sondern es muß die Fälschung oder der Betrug 
zum Zwecke entweder des Begehens oder der 
Verheänlichung der Amtsunterschlagung geschehen 
seyn, und solange nicht Unterschlagung und Be- 
trug vollendet sind, so lange ist der zweite Grad 
nicht vollendet. Nichtverrechnung eingegange- 
ner Posten vollendet den zweiten Grad, aber frei- 
lich nur dann, wenn der Beamte diese Posten sich 
zugeeignet hatte 106); eben so unrichtige Rechnun- 
gen, z. B. usrechiung eines geringeren Betrags 
weis erkennt, und nebenbei gelegenheitlich einen Antrag 
auf Erbebung eines Beweises zum ewigen Gedächtniß 
für unstatthaft erklärt, kann man nicht sagen: es sey 
ein Bescheid, welcher die verlangte Aufnahme des Be- 
weises zum ewigen Gerächtnig für unstatthaft erklärt. 
potiori sit depominatio. — 
1%) AGE. v. 27. Mai 1835, u. OAGE. v. 9. Dez. 1835. 
OGGA. 310. % AGA. 44. % 
1%½%) AG#E. v. 12 Dez. 1823, und Ou. vom 6. März 
I824. 115 3 /:6. AGA. 119. 333. A. v. 31. März