Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Ueber Amtsuntreue. 3281 
abzieht), ist bereits in den Anmerkungen Bd. III, 
S. 369, 370 dahin gemildert, daß Art. 458 nur 
Anwendung findet, wenn entweder n) die Forde- 
rung des Beamten nur eine Privatforderung ist, 
oder p) der Beamte sich auf verborgene (jedoch 
nicht betrugerische) Art bezahlt macht, oder e) des- 
sen Ansätze ein Uebermaas oder eine Uebertreibung 
gegen die bestehenden Regulative enthalten!7). 
Was insbesondere den vermeintlichen Rechts- 
anspruch betrifft, welcher die an sich rechtswidrige 
Zueignung des amtlich anvertrauten Guts zum 
Vergehen herabstuft, so muß vermöge StGB II, 
272 zur Wahrscheinlichke it gebracht werden 
können, daß der Beamte, welcher solches Gut sich 
zugeeignet hat, in dem guten Glauben war 
oder seyn konnte (dieß ist „vermeintlich“), er habe 
wirklich einen solchen Rechtsanspruch; denn das 
bloße Vorschützen einer Meinung eines Rechts- 
anspruches kann gegen die strengere Strafe der 
Amtsuntreue durch Unterschlagung (I, 362) nicht 
schützen. Uebrigens aber kann jener gute Glaube 
seinen Grund sowohl in dem Verhaltnisse, worauf 
der Rechtoanspruch sich stutzen soll, als in der 
Subjektivitat des Beamten, z. B. im Mangel an 
den zur Beurtheilung jener Verhältnisse erforderli- 
chen Kenntnissen, gegrundet seyn 11½). 
XV. 
Wie schon oben F. V bemerkt ist, kann nur 
ein öffentlicher Beamter oder Diener Subjekt des 
Amtoverbrechens oder Amtsvergehens seyn, denn 
derjenige, welcher ein Amt nicht verwaltet, kann 
1) Der übermäßige Ansotz muß indeß als dolos erscheinen, 
denn eine irrige Anwendung des Regulalios 2c. könnte 
eine Vergehensstrafe hier nicht begründen, wo Einen- 
macht bestrost werden soll. — Uebrigens bedarf dieser 
Artikel gesetzliche Nachhülfe. 
115) OuGE. v. 17. Aug. 1840. 156. 7/20. Ac A. 191. 
3% %. AGE. vom 9. Dez. 1826, und OAGE. vom