Ueber Amtsuntreue. 3281
abzieht), ist bereits in den Anmerkungen Bd. III,
S. 369, 370 dahin gemildert, daß Art. 458 nur
Anwendung findet, wenn entweder n) die Forde-
rung des Beamten nur eine Privatforderung ist,
oder p) der Beamte sich auf verborgene (jedoch
nicht betrugerische) Art bezahlt macht, oder e) des-
sen Ansätze ein Uebermaas oder eine Uebertreibung
gegen die bestehenden Regulative enthalten!7).
Was insbesondere den vermeintlichen Rechts-
anspruch betrifft, welcher die an sich rechtswidrige
Zueignung des amtlich anvertrauten Guts zum
Vergehen herabstuft, so muß vermöge StGB II,
272 zur Wahrscheinlichke it gebracht werden
können, daß der Beamte, welcher solches Gut sich
zugeeignet hat, in dem guten Glauben war
oder seyn konnte (dieß ist „vermeintlich“), er habe
wirklich einen solchen Rechtsanspruch; denn das
bloße Vorschützen einer Meinung eines Rechts-
anspruches kann gegen die strengere Strafe der
Amtsuntreue durch Unterschlagung (I, 362) nicht
schützen. Uebrigens aber kann jener gute Glaube
seinen Grund sowohl in dem Verhaltnisse, worauf
der Rechtoanspruch sich stutzen soll, als in der
Subjektivitat des Beamten, z. B. im Mangel an
den zur Beurtheilung jener Verhältnisse erforderli-
chen Kenntnissen, gegrundet seyn 11½).
XV.
Wie schon oben F. V bemerkt ist, kann nur
ein öffentlicher Beamter oder Diener Subjekt des
Amtoverbrechens oder Amtsvergehens seyn, denn
derjenige, welcher ein Amt nicht verwaltet, kann
1) Der übermäßige Ansotz muß indeß als dolos erscheinen,
denn eine irrige Anwendung des Regulalios 2c. könnte
eine Vergehensstrafe hier nicht begründen, wo Einen-
macht bestrost werden soll. — Uebrigens bedarf dieser
Artikel gesetzliche Nachhülfe.
115) OuGE. v. 17. Aug. 1840. 156. 7/20. Ac A. 191.
3% %. AGE. vom 9. Dez. 1826, und OAGE. vom