Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

386 Wiederaufgefandene Partikulargesetze als Nova- 
Gegenstand betreffende Verordnung aus dem Jahre 
1750 Rücksicht genommen war. Die rechtskräftig 
besiegte Parthei suchte nun restit. contra sen- 
ten *êß* auf dem Grunde der Behauptung, daß 
die bezeichneke ihrer Intention günstige Verordnung 
erst neuerdings wieder aufgefunden worden, und 
demnach ein die Sache merklich alterirendes Novum 
vorhanden sey. — Bei Prüufung dieses Restitu- 
tionsgesuches entstand nun 
1) die Frage, ob die Stelle der GO. XVI, 
S. 1, Nr. 2: 
„Kapn sie (die Restit.) anders nicht, als aus 
solchen novis ergriffen werden, welche die 
Hauptsache selbst in facto merklich alteriren“ 
auf neu oder wieder= aufgefundene Rechtsquel- 
len, nämlich Partikular= oder Lokal-Statute, An- 
wendung finden könne? Diese Frage wurde in Er- 
wägung der Vorschrift der GO. IX, §. 3, Nr. 2 
und der Anmerk. lit. b) im Allgemeinen bejaht. — 
Ein besondrer Zweifel ergab sich aber 
2) daruber, ob eine Verordnung, welche zur 
Zeit ihrer Erlassung für das damalige selbststän- 
dige Furstenthum allgemeines Landesgesetz war, 
nunmehr nach Einverleibung desselben in den bayeri- 
schen Staat als Partikular-Statut zu betrachten 
und zu behandeln sey? — Auch diese besondre 
Frage wurde bejaht, weil die Gründe, aus wel- 
chen die OG. Partikularstatute den rebus tacti 
beizählte, gegenwärtig unter den oben bezeichneten 
2) Particular-Statuta oder Gewohnheiten, soweit solche 
nicht kundbar und notorisch sind, hält man mehr pro 
rebus Facti, als Juris.