386 Wiederaufgefandene Partikulargesetze als Nova-
Gegenstand betreffende Verordnung aus dem Jahre
1750 Rücksicht genommen war. Die rechtskräftig
besiegte Parthei suchte nun restit. contra sen-
ten *êß* auf dem Grunde der Behauptung, daß
die bezeichneke ihrer Intention günstige Verordnung
erst neuerdings wieder aufgefunden worden, und
demnach ein die Sache merklich alterirendes Novum
vorhanden sey. — Bei Prüufung dieses Restitu-
tionsgesuches entstand nun
1) die Frage, ob die Stelle der GO. XVI,
S. 1, Nr. 2:
„Kapn sie (die Restit.) anders nicht, als aus
solchen novis ergriffen werden, welche die
Hauptsache selbst in facto merklich alteriren“
auf neu oder wieder= aufgefundene Rechtsquel-
len, nämlich Partikular= oder Lokal-Statute, An-
wendung finden könne? Diese Frage wurde in Er-
wägung der Vorschrift der GO. IX, §. 3, Nr. 2
und der Anmerk. lit. b) im Allgemeinen bejaht. —
Ein besondrer Zweifel ergab sich aber
2) daruber, ob eine Verordnung, welche zur
Zeit ihrer Erlassung für das damalige selbststän-
dige Furstenthum allgemeines Landesgesetz war,
nunmehr nach Einverleibung desselben in den bayeri-
schen Staat als Partikular-Statut zu betrachten
und zu behandeln sey? — Auch diese besondre
Frage wurde bejaht, weil die Gründe, aus wel-
chen die OG. Partikularstatute den rebus tacti
beizählte, gegenwärtig unter den oben bezeichneten
2) Particular-Statuta oder Gewohnheiten, soweit solche
nicht kundbar und notorisch sind, hält man mehr pro
rebus Facti, als Juris.