Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

J986 Von der Vollstreckunghart bei Verurtheilungen r. 
Für Staatspaplere besteht nach gemelnem wie 
nach bayerischem Rechte keine Ausnahme von die- 
ser allgemeinen Regel, und so wenig demjenigen, der 
100 Scheffel Getraid oder 100 Klafter Brennholz 
zu liefern verurtheilt ist, aber in dem bei Vermei- 
dung der Erekution vorgesteckten Termine nicht 
liefert, eine bestimmte Summe Geldes abgenom- 
men, und hiervon das Getraide oder Holz von 
Richteramtswegen angekauft und dem Sieger ge- 
gen Zahlung des (bedungenen) Kaufpreises über- 
wiesen wird; eben so wenig kann diese Manipula- 
tion bei dem Kaufgeschäfte von Staatspapieren 
eintreten, es fehlt hierzu aller gesetzliche Anhalts- 
punkt, und es läßt sich eine solche Manipulation 
selbst in praktischer Beziehung um so weniger recht- 
fertigen, als ja der Richter unmöglich im Voraus 
wissen kann, um welchen Kurs die Papiere zu 
baben sern werden, welche Geldsumme also behufs 
deren durch den Richter zu beschäftigenden Ein- 
kaufs von dem Verkäufer im voraus beigetrieben 
werden müßte. 
Uebrigens wird nach ausbrücklichen gesetzlichen 
Bestimmungen, als fr. 1 pr. fr. 11. §. 9 und kr. 12 
de net. cm'. vend. (19, 1) gegen den nicht tra- 
direnden Verkäufer lediglich das Interesse des Kän- 
fers liquidirt, welches sodann als Geldschuld bei- 
getrieben wird. 
Passend hierher sind auch die analogen gesetz- 
lichen Bestimmungen für jene Fälle, wo die Klage 
wie die Verurtheilung auf Leistung eines Faktums 
gerichtet ist; der Schuldner wird auch nicht direkt 
zur Ausubung der Handlung gezwungen, sondern 
die Erekution immerhin in Bezug auf des Gläu- 
bigers Interesse an dem Vermögen des Schuloners 
vorgenommen 2). 
Anlangend nun die prozessualischen Besti 
4) ov. Wening-Ingenheim Giv. R. Pr. II. Buo I1/, 
5. 193 und die dort. alleg. Gesetzstellen.