J986 Von der Vollstreckunghart bei Verurtheilungen r.
Für Staatspaplere besteht nach gemelnem wie
nach bayerischem Rechte keine Ausnahme von die-
ser allgemeinen Regel, und so wenig demjenigen, der
100 Scheffel Getraid oder 100 Klafter Brennholz
zu liefern verurtheilt ist, aber in dem bei Vermei-
dung der Erekution vorgesteckten Termine nicht
liefert, eine bestimmte Summe Geldes abgenom-
men, und hiervon das Getraide oder Holz von
Richteramtswegen angekauft und dem Sieger ge-
gen Zahlung des (bedungenen) Kaufpreises über-
wiesen wird; eben so wenig kann diese Manipula-
tion bei dem Kaufgeschäfte von Staatspapieren
eintreten, es fehlt hierzu aller gesetzliche Anhalts-
punkt, und es läßt sich eine solche Manipulation
selbst in praktischer Beziehung um so weniger recht-
fertigen, als ja der Richter unmöglich im Voraus
wissen kann, um welchen Kurs die Papiere zu
baben sern werden, welche Geldsumme also behufs
deren durch den Richter zu beschäftigenden Ein-
kaufs von dem Verkäufer im voraus beigetrieben
werden müßte.
Uebrigens wird nach ausbrücklichen gesetzlichen
Bestimmungen, als fr. 1 pr. fr. 11. §. 9 und kr. 12
de net. cm'. vend. (19, 1) gegen den nicht tra-
direnden Verkäufer lediglich das Interesse des Kän-
fers liquidirt, welches sodann als Geldschuld bei-
getrieben wird.
Passend hierher sind auch die analogen gesetz-
lichen Bestimmungen für jene Fälle, wo die Klage
wie die Verurtheilung auf Leistung eines Faktums
gerichtet ist; der Schuldner wird auch nicht direkt
zur Ausubung der Handlung gezwungen, sondern
die Erekution immerhin in Bezug auf des Gläu-
bigers Interesse an dem Vermögen des Schuloners
vorgenommen 2).
Anlangend nun die prozessualischen Besti
4) ov. Wening-Ingenheim Giv. R. Pr. II. Buo I1/,
5. 193 und die dort. alleg. Gesetzstellen.