398 Von der Erlbschungsklausel hei Lieserangsgeschäften.
rigkeiten; es ist hier auf ähnliche Weise zu verfah-
ren, als wäre ursprünglich nur auf die Kursdiffe-
renz statt auf Lieferung geklagt worden?).
Insoweit also die Vorinskanzen eine vorläufige
Erekution gegen den Beklagten erkannten, um aus
der zu erhebenden Summe Wiener Bankaktien an-
kaufen zu lassen, erscheint der modus procedendi
in exequendo nicht der richtige, und sofort die
Beschwerde des Beklagten begrundte
Da der Kläger eine unrichtige Exekutionsart bean-
tragte, und die von den Vorinstanzen gewählte
gleichfalls als unzulässig erscheint, so war es auf die
Revisionsbittedes Beklagten, den modum exequend
auf angemessne Weise herzustellen, — so Befugniß
als Pflicht des obersten Gerichtshofes, jene Ere-
kutionsart anzudrohen, welche sich als die richtige
und gesetzlich zulässige dastelt.
Von der Erldschunhéllam bei Lieferungbgeschaͤften.
Einem Engagementsbriefe über Lieferung von
Eisenbahnaktien war am Schlusse die Klausel bei-
gefügt: „Am 15ten März 1836 Mittags 12 Uhr
ist rie gegenseitige Verbindlichkeit erloschen.“ — Am
gedachten Tage vor 12 Uhr ofgerirt der eine Kon-
trahent die ihm obliegende Leistung, und verlangte
die Gegenleistung, welche nicht erfolgte. — Dies
hatte von Seite des Ersteren eine Klage auf die
Preisdifferenz zur Folge, welche hierbei nach dem
Kurse berechnet wurde, der in Zeit vom Liefe-
rungstage bis zur Klagstellung für den Kläger der
gunstigste war. Der Beklagte setzte unter ande-
rem den Einwand der Zuvielforderung entgegen,
weil zufolge der erwähnten Erlöschungsklausel auf
die nach dem Lieferungsvertrage eingetretnen Ver-
änderungen des Kurses keine Rucksicht genommen
werden dürfe. Diesen Einwand hat der oberste
Gerichtshof in dem Erk. vom 28. August 1811
5) Bender a. e. D. S. 393 — 407.