Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

398 Von der Erlbschungsklausel hei Lieserangsgeschäften. 
rigkeiten; es ist hier auf ähnliche Weise zu verfah- 
ren, als wäre ursprünglich nur auf die Kursdiffe- 
renz statt auf Lieferung geklagt worden?). 
Insoweit also die Vorinskanzen eine vorläufige 
Erekution gegen den Beklagten erkannten, um aus 
der zu erhebenden Summe Wiener Bankaktien an- 
kaufen zu lassen, erscheint der modus procedendi 
in exequendo nicht der richtige, und sofort die 
Beschwerde des Beklagten begrundte 
Da der Kläger eine unrichtige Exekutionsart bean- 
tragte, und die von den Vorinstanzen gewählte 
gleichfalls als unzulässig erscheint, so war es auf die 
Revisionsbittedes Beklagten, den modum exequend 
auf angemessne Weise herzustellen, — so Befugniß 
als Pflicht des obersten Gerichtshofes, jene Ere- 
kutionsart anzudrohen, welche sich als die richtige 
und gesetzlich zulässige dastelt. 
Von der Erldschunhéllam bei Lieferungbgeschaͤften. 
Einem Engagementsbriefe über Lieferung von 
Eisenbahnaktien war am Schlusse die Klausel bei- 
gefügt: „Am 15ten März 1836 Mittags 12 Uhr 
ist rie gegenseitige Verbindlichkeit erloschen.“ — Am 
gedachten Tage vor 12 Uhr ofgerirt der eine Kon- 
trahent die ihm obliegende Leistung, und verlangte 
die Gegenleistung, welche nicht erfolgte. — Dies 
hatte von Seite des Ersteren eine Klage auf die 
Preisdifferenz zur Folge, welche hierbei nach dem 
Kurse berechnet wurde, der in Zeit vom Liefe- 
rungstage bis zur Klagstellung für den Kläger der 
gunstigste war. Der Beklagte setzte unter ande- 
rem den Einwand der Zuvielforderung entgegen, 
weil zufolge der erwähnten Erlöschungsklausel auf 
die nach dem Lieferungsvertrage eingetretnen Ver- 
änderungen des Kurses keine Rucksicht genommen 
werden dürfe. Diesen Einwand hat der oberste 
Gerichtshof in dem Erk. vom 28. August 1811 
5) Bender a. e. D. S. 393 — 407.