Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

6 Zur Resorm der Reserirmethode. 
Wir könnten diesen vier Beispielen noch ein 
paar Dutzend andre folgen lassen, aber es ist 
wohl nicht nöthig. Wir rechnen darauf, daß 
Sachkundige bei Lesung dieser Zeilen sich sagen: 
„Ja, so geht es zu, dergleichen erlebt man alle 
Tage.“ 
Hat man ein Uebel erkannt, so ist nichts 
natürlicher, als drauf denken, wie es künftig zu 
vermeiden sey. Hier empfehlen sich folgende Re- 
eln 
a) den Aktenauszug nicht eher zu beginnen, 
als bis man der Sache, etwa mit Hülfe von 
Ercerpten, Meister geworden und ein bestimmtes 
Resultat gewonnen hat; 
b) bei Fertigung des Aktenauszuges Alles 
— wenn nicht wegzulassen, doch nur notizgebend 
zu erwähnen, was nach der Grundlage der für 
richtig erkannten Meinung als unerheblich und 
überflüssig erscheint 7). Freilich kann diese Grund= 
lage durch Kollegialbeschluß umgestoßen werden; 
für diesen Fall muß man gerüstet seyn, in den 
Akten alle diejenigen Stellen, welche sich zufolge 
des abweichenden Beschlusses als relevant darstel- 
len, zusammenhängend etwa nach einer Skizze 
vor Augen zu legen, oder, wenn man ganz sicher 
gehen will oder die Sache sehr verwickelt ist, ei- 
nen eventuellen Aktenauszug bereit halten 
z. B. über die Verhandlungen aus dem Stand- 
1) Gleiches gilt natürlich, wenn der Akteuauszug nicht zu 
fertigen, sondern nur dasjenige auszuwählen ist, was 
aus den Vorträgen der vorigen Justanzen, oder aus 
den Aktenstücken selbst — dem jetzt entscheidenden Col- 
leginm vorgelesen wird.