Ueber den rechtlichen Begriff des Ausdrucks „Wittwe“. 404
lichen Vorschriften auf das genaueste eingehalten,
und daß der Eintritt jener nachtheiligen Folgen
durch diese genaue Beobachtung bedingt werde.
Haat indessen der Adressat im einzelnen Falle
die Richtigkeit der durch eine Mittelsperson ge-
schehenen Insinuation durch Ausstellung eines zur
Einlieferung an das Gericht bestimmten Rezepisse
freiwillig anerkannt, so wird er sich später auf den
fraglichen Mangel des Insinuationsaktes nicht mehr
berufen können.
Uebrigens mögen Anwälte und Partheien wohl
beachten, daß die von uns vertheidigte Ansicht in
den Gerichten manche Gegner hat, und daß dem-
nach die Klugheit fordert, das zu Besorgende inner-
halb der vom Tag der wirklichen Zustellung be-
rechneten Frist zu thun, resp. den durch die rich-
terliche Verfügung vorgesteckten Termin nicht zu
versäumen.
Ueber den rechtlichen Qegrikll und Umkang des
Ausdrucks „Wittwe“ (vidua).
Als Beittag zur Rechtsmaterie de verdorum signihcalione.
Vom Kreis= und Stadtgerichts-Direftor Dr. G. K. Seuffert
zu Schweinfurt.
Veranlassender Rechtsfall. In einer
Privatstipendien-Stiftung sollen nach vorliegenden
rechtsverbindlichen Bestimmungen unter anderen
jene Wittwen und über 40 Jahre alten Jung-
frauen partizipiren, die zu einem der Stiftungs-
Genuß,-Berechtigten Stämme gehören. Nun mel-
det sich zum Mitbezuge des stiftungsgemäßen Sti-
pendiums eine von ihrem Ehemanne durch rechts-
kräftiges Erkenntniß des kompetenten Ehegerichts
und mit der Befugniß der Wiederverehelichung ge-
schiedene Ehefrau. Man bestreitet ihr Recht hiezu,
weil sie weder Wittwe noch alte Jungfrau sey,