Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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.  1.

Die  Befähigung  zu  den  Verwaltungsämtern  im  Forstfache,  namentlich  zu  Oberförsters-(Forstverwalters-)
  und  Revierforsters-Stellen,  ebenso  zu  den  Forstamts-  Ass“
stenten=  und  Forstwarts-Stellen  ist  durch  die  genügende  Erstehung  der  nachbemerkten
zwei  Dienstprüfungen  bedingt.

C.  2.

Die  erste  Prüfung  soll  das  theoretische  Wissen,  die  zweite  die  praktische  Tüchtigkeit
  sowohl  hinsichtlich  der  festeren  Begründung  der  theoretischen  Kenntnisse  und
der  spezielleren  Bekanntschaft  mit  den  vaterländischen  Gesehen  und  Einrichtungen,
als  auch  in  Ansehung  der  Geschäftsgewandtheir  erforschen.

GC.  ö.

Gegenstände  der  Forsi-Dienst-Prüfungen  sind:

1)  Mathematiß:  »  -  «

Arithmetik,  Algebra,  reine  und  angewandte  Geometrie,  Stereometrie
und  ebene  Trigonometrie  nebst  Planzeichnen.

2)  Naturwissenschaften:

die  Grundlehren  der  Physik,  Chemie,  Elimatologie,  Mineralogie  und
Geognosie,  der  Botanik  und  der  Zoologie,  und  die  auf  Gegenstände  des
Forstwesens  angewandten  Lehren  dieser  Wissenschaften.
5)  Forstwissenschaft  und  Jagdkunde.
4)  Die  vaterländischen  Forst=  und  Jagd-Gesehe,  Forstverwaltungs-,  Etat=  und
Rechnungs-Vorschriften.
Sodann  zur  Befähigung  für  Forstamt  s-Assistenten=  und  Oberfersters-Stellen
  noch  weiter:

5)  die  Hauptgrundsähe  der  National-Oekonomie  und  die  Kenntniß  der  vaterländischen

  Finanzgesehe  und  Einrichtungen  in  ihren  Hauptzügen.

6)  Aus  der  Rechtswissenschaft:

die  Hauptgrundsähte  des  württembergischen  Staatsrechts,  mit  vorzugsweiser
  Beachtung  der  Gemeinde=  und  Oberamts-Verfassung  und  Verwaltung,
  der  besondern  Verhältnisse  der  Kammergüter  und  des  Adels;

die  Hauptgrundsähe  des  Strafrechts  und  des  Strafverfahrens  in  Beziehung
  auf  die  Forst=  und  Jagd-Verwaltung;