48
8. 2.
Abresse.
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an
welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit
darüber vorgebeugt wird. «
Dieses gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegenständen,
für. welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem
Vermerk „poste restante“ darf Statt des Namens des Empfängers eine Angabe
in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet seyn.
§. 3.
Außenseite der Briefe.
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen
Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine,
einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten
seyn. «
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten,
insofern nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle ans der Notiz unzweifelhaft
erhellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie
oder sonst strafbare Handlung beabsichtigt wird.
8. 4.
Begleitbrief bei Fahrpostsendungen.
Jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher
Form bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich, muß ein Begleitbrief beigegeben
seyn, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe
nicht beschwert seyn darf, übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen
Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch aus einem Viertelbogen
Papier gefertigt seyn muß.
§. 5.
Erfordernisse eines Begleitbriefes. .
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit
der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.),
ferner die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth deklarirt wird, die Werthangabe,
enthalten seyn. Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem