Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

48

8.  2.
Abresse.

Die  Adresse  muß  den  Bestimmungsort,  sowie  die  Person  Desjenigen,  an
welchen  die  Zustellung  erfolgen  soll,  so  bestimmt  bezeichnen,  daß  jeder  Ungewißheit
  darüber  vorgebeugt  wird.  «

Dieses  gilt  auch  bei  solchen  mit  „poste  restante“  bezeichneten  Gegenständen,
für.  welche  die  Post  Garantie  zu  leisten  hat.  Bei  gewöhnlichen  Briefen  mit  dem
Vermerk  „poste  restante“  darf  Statt  des  Namens  des  Empfängers  eine  Angabe
  in  Buchstaben,  Ziffern  u.  s.  w.  angewendet  seyn.

§.  3.
Außenseite  der  Briefe.

Außer  den,  auf  die  Beförderung  oder  Bestellung  einer  Sendung  bezüglichen
Angaben  darf  noch  der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,  sonst  aber  soll  keine,
einer  brieflichen  Mittheilung  gleich  zu  achtende  Notiz  auf  der  Außenseite  enthalten
  seyn.  «

Im  Zuwiderhandlungsfalle  kann  ausnahmsweise  die  Beförderung  eintreten,
insofern  nach  dem  Ermessen  des  Postbeamten  der  Annahmestelle  ans  der  Notiz  unzweifelhaft
  erhellet,  daß  damit  weder  eine  Entziehung  des  Porto,  noch  eine  Injurie
oder  sonst  strafbare  Handlung  beabsichtigt  wird.

8.  4.
Begleitbrief  bei  Fahrpostsendungen.

Jeder  Fahrpostsendung,  mit  Ausnahme  derjenigen  in  Brief-  oder  ähnlicher
Form  bis  zum  Gewichte  von  ½  Pfund  einschließlich,  muß  ein  Begleitbrief  beigegeben
  seyn,  welcher  mit  Geld  oder  sonstigen  Gegenständen  von  angegebenem  Werthe
nicht  beschwert  seyn  darf,  übrigens  entweder  aus  einem  förmlich  verschlossenen
Briefe  oder  einer  bloßen  Adresse  bestehen  kann,  mindestens  jedoch  aus  einem  Viertelbogen
  Papier  gefertigt  seyn  muß.

§.  5.
Erfordernisse  eines  Begleitbriefes.  .
Auf  dem  Begleitbriefe  oder  der  Begleit-Adresse  muß  die  äußere  Beschaffenheit
  der  Sendung  (eine  Kiste  bloß,  eine  Kiste  in  Leinen,  ein  Faß  u.  s.  w.),
ferner  die  Bezeichnung  (Signatur),  und  wenn  der  Werth  deklarirt  wird,  die  Werthangabe,
  enthalten  seyn.  Der  Begleitbrief  oder  die  Begleit-Adresse  muß  mit  einem