Wucher bei Darlehen in Werthpapieren. 121
ahlen, wie sehr auch derselbe den Kurs jener
Papiere zur Zeit des Empfanges überstiegen haben
möge. Denn das in den Bl. für RA. Bd. XXV
S. 324 empfohlene Schutzmittel ex dolo kann
wenigstens dann nicht gebraucht werden, wenn der
Empfänger den Kurs der Papiere, die er etwa im
Drange der Noth zu einem höheren Anschlage über-
nimmt, hinlänglich kennt, oder mit Leichtigkeit sich
davon Kenntniß verschaffen kann.
Allein solchen, die in ihrer Unwissenheit oder
Einfalt, in ihrem Leichtsinn oder in ihrer Noth da-
durch, daß sie Werthpapiere an Darlehens Statt
in unverhältnißmäßigem Anschlage annehmen, über-
vortheilt worden, bieten die Reichsgesetze über den
Wucher eine ziemlich ausreichende Hülfe dar.
Denn auch Geschäfte dieser Art sind nach
K. 5 der Reichspolizeiordnung von 1577 Tit. XVII 1)
zu den wucherlichen und — als solchen — kraft-
losen und unbündigen Kontrakten zu zählen; Glück
Komm. Bd XXI S. 138; Weiske, Rechtslexi-
kon Bd. XV S. 60.
Unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Reichs-
gesetze über den Wucher wurde denn auch in dem
1) 6. 5: „Item etliche leyhen eines Theiles Wahren,
Silber-Geschirr, Kleynod, Trayd, Rüstung, und
anderes so zu babrem Geld angeschlagen wird, in
viel höherem Werth bin, als immer ein gedoppelter
Wucher ertragen mag, und nennens, mit einem
Neuen, (ihres Vermeynens, höfflichen Wörtlein)
Partila. — (contractus mohatrae.)
Gleichwie indessen der Richter von Amtswegen
verpflichtet ist, die vom Gläubiger erhobenen An-
sprüche auf das gesetzliche Maaß zurückzuführen
(Seuffert, Archiv Bd. VIII Nr. 2425 so bedarf es,
wenn die Wuchergesetze zur Anwendung kommen
sollen, immer einer besonderen, aus dem Geständ-
niß des Gläubigers oder aus den Umständen sich
ergebenden, unerlaubten Absicht, — der usura-
ria pravitas. — Daher denn z. B. eine geringe
Ueberschreitung des Tageskurses bei Veranschlagung