Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Wucher bei Darlehen in Werthpapieren. 121 
ahlen, wie sehr auch derselbe den Kurs jener 
Papiere zur Zeit des Empfanges überstiegen haben 
möge. Denn das in den Bl. für RA. Bd. XXV 
S. 324 empfohlene Schutzmittel ex dolo kann 
wenigstens dann nicht gebraucht werden, wenn der 
Empfänger den Kurs der Papiere, die er etwa im 
Drange der Noth zu einem höheren Anschlage über- 
nimmt, hinlänglich kennt, oder mit Leichtigkeit sich 
davon Kenntniß verschaffen kann. 
Allein solchen, die in ihrer Unwissenheit oder 
Einfalt, in ihrem Leichtsinn oder in ihrer Noth da- 
durch, daß sie Werthpapiere an Darlehens Statt 
in unverhältnißmäßigem Anschlage annehmen, über- 
vortheilt worden, bieten die Reichsgesetze über den 
Wucher eine ziemlich ausreichende Hülfe dar. 
Denn auch Geschäfte dieser Art sind nach 
K. 5 der Reichspolizeiordnung von 1577 Tit. XVII 1) 
zu den wucherlichen und — als solchen — kraft- 
losen und unbündigen Kontrakten zu zählen; Glück 
Komm. Bd XXI S. 138; Weiske, Rechtslexi- 
kon Bd. XV S. 60. 
Unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Reichs- 
gesetze über den Wucher wurde denn auch in dem 
1) 6. 5: „Item etliche leyhen eines Theiles Wahren, 
Silber-Geschirr, Kleynod, Trayd, Rüstung, und 
anderes so zu babrem Geld angeschlagen wird, in 
viel höherem Werth bin, als immer ein gedoppelter 
Wucher ertragen mag, und nennens, mit einem 
Neuen, (ihres Vermeynens, höfflichen Wörtlein) 
Partila. — (contractus mohatrae.) 
Gleichwie indessen der Richter von Amtswegen 
verpflichtet ist, die vom Gläubiger erhobenen An- 
sprüche auf das gesetzliche Maaß zurückzuführen 
(Seuffert, Archiv Bd. VIII Nr. 2425 so bedarf es, 
wenn die Wuchergesetze zur Anwendung kommen 
sollen, immer einer besonderen, aus dem Geständ- 
niß des Gläubigers oder aus den Umständen sich 
ergebenden, unerlaubten Absicht, — der usura- 
ria pravitas. — Daher denn z. B. eine geringe 
Ueberschreitung des Tageskurses bei Veranschlagung