Elnteitt ver Eidesunfaͤhigkeit. 156
2.
Prozessuale Wirksamkeit der Eides#unfähigkeit, welche nach
zuerkanntem Reinigungseide eingetreten ist.
Der Kläger hatte in einem Insjurienprozesse
über den Klaggrund halben Beweis erbracht und
würde zum Erfüllungseide gelassen worden sein,
wenn er von der die Injurie betreffenden Thatsache
eigenes Wissen gehabt hätte; es wurde deshalb dem
Beklagten der Reinigungseid aufgetragen. Ehe es
zu dieser Eidesleistung kam, war der Beklagte we-
n fortgesetzten Verbrechens der Verleitung zum
r*ier in eine Arbeitshausstrafe von 5 Jahren
verurtheilt und zur Ableistung eines Eides für im-
mer unfähig erklärt worden. Es entstand daher die
Fratge, welche Wirkung die in Felge einer straf-
rechtlichen Verurtheilung eingetretene Eidesunfähig-
keit desjenigen Streittheiles habe, welchem rechts-
kräftig der Reinigungseid aufgetragen wurde.
Diese Frage wurde bereits in dem oberstrichter-
lichen Erkenntnisse v. 22. Dezember 1857 Reg.-Nr.
7685% (Bl. f. RA. Bd. XXIII S. 44) dahin
entschieden, daß der verschuldeten Eidesunfähigkeit
des Beklagten die rechtlichen Folgen der Eidesver-
weigerung beizumessen seien. Derselbe Grundsatz
wurde in dem oberstrichterlichen Erkenntnisse vom
4. Oktober 1861 Reg.-Nr. 14385%/1 in Anwendung
gebracht. g.
der desfallsigen Rechtsverhältnisse nicht zulässig er-
cheinen dürste. Vgl. An 6 und 38 und Pözl
a. a. O. S. 217 Nr. 4 Abs. 1 St.