Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Elnteitt ver Eidesunfaͤhigkeit. 156 
2. 
Prozessuale Wirksamkeit der Eides#unfähigkeit, welche nach 
zuerkanntem Reinigungseide eingetreten ist. 
Der Kläger hatte in einem Insjurienprozesse 
über den Klaggrund halben Beweis erbracht und 
würde zum Erfüllungseide gelassen worden sein, 
wenn er von der die Injurie betreffenden Thatsache 
eigenes Wissen gehabt hätte; es wurde deshalb dem 
Beklagten der Reinigungseid aufgetragen. Ehe es 
zu dieser Eidesleistung kam, war der Beklagte we- 
n fortgesetzten Verbrechens der Verleitung zum 
r*ier in eine Arbeitshausstrafe von 5 Jahren 
verurtheilt und zur Ableistung eines Eides für im- 
mer unfähig erklärt worden. Es entstand daher die 
Fratge, welche Wirkung die in Felge einer straf- 
rechtlichen Verurtheilung eingetretene Eidesunfähig- 
keit desjenigen Streittheiles habe, welchem rechts- 
kräftig der Reinigungseid aufgetragen wurde. 
Diese Frage wurde bereits in dem oberstrichter- 
lichen Erkenntnisse v. 22. Dezember 1857 Reg.-Nr. 
7685% (Bl. f. RA. Bd. XXIII S. 44) dahin 
entschieden, daß der verschuldeten Eidesunfähigkeit 
des Beklagten die rechtlichen Folgen der Eidesver- 
weigerung beizumessen seien. Derselbe Grundsatz 
wurde in dem oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 
4. Oktober 1861 Reg.-Nr. 14385%/1 in Anwendung 
gebracht. g. 
der desfallsigen Rechtsverhältnisse nicht zulässig er- 
cheinen dürste. Vgl. An 6 und 38 und Pözl 
a. a. O. S. 217 Nr. 4 Abs. 1 St.