296 Erbrecht der Brautkinder. Preuß. Landr.
stehenden Urtheile zuzulassen, so wäre ich mit Edel
vollkommen einverstanden.
(Fortsetzung folgt.)
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes für Poyern
rechte des Mheinee.
1.
Das Erbrecht der Brautkinder nach preußischem Landrechte.
Das preußische Landrecht enthält im Th. II
Tit. II §. 597 die Bestimmung: „Ein mit einer
förmlich verlobten Braut erzeugtes Kind erlangt die
Rechte eines ehelichen schon durch die bloße gericht-
liche Erklärung des Vaters, wenn gleich die Ehe
mit der Mutter nicht wirklich vollzogen wurde.“
Die förmliche Verlobung war im Monate Sep-
tember 1848 vor sich gegangen, die Geburt des
Kindes und der Tod der Kindesmutter war im Mo-
nate Oktober desselben Jahres erfolgt. Zwölf Jahre
später starb der Vater des Kindes. Als im Jahre
1861 der väterliche Großvater des Kindes mit Hin-
terlassung eines beträchtlichen Vermögens mit Tod
abgegangen war, meldete der Kurator des noch min-
derjährigen Kindes Erbrechtsansprüche desselben auf
den dritten Theil der Masse an, weil das Kind ein
Brautkind, sohin gesetzlicher Miterbe mit den beiden
anderen Erben sei. Die beiden Beklagten bestritten
die Anwendbarkeit des besagten §. 597, und baten
um Entbindung von dem Klaganspruche.
In I. und II. Instanz wurde dem Kläger das
Miterbrecht zuerkannt, in III. Instanz wurden die
Beklagten von der Klage entbunden. Das oberst-
richterliche Erkenntniß enthält über die zur Entscheid-
ung gekommene Streitfrage folgende Ausführung:
Unbestritten kann Kläger sein Miterbrecht an