Zum Proz.-Ges. v. 1837 K. 70. 53
insbesondere im Hypothekenwesen ist es Sache
des Notars, Erklärungen zu beurkunden, welche ein
Recht auf Einschreibung eines Eintrages u. s. w.
im Hypothekenbuche geben, nicht aber Gesuche auf-
zunehmen, welche den Vollzug eines solchen Rechtes
bezwecken.
Das charakteristische Merkmal des notariellen
Wirkungskreises ist die Beurkundung. In einem
Falle der vorliegenden Art aber läßt sich von einer
Beurkundung nicht sprechen. Niemanden wird es
beifallen, einen solchen Antrag eigens beurkunden
d. i. notariell feststellen zu lassen, daß der Antrag-
steller das wolle, worauf sein Antrag abzielt, daß
er sich so geäußert habe, wie im Antrage ent-
halten.
Mit der Aufnahme eines solchen Antrages ver-
läßt der Notar seinen ihm vom Gesetze außerhalb
des Parteistandpunktes angewiesenen Wirkungskreis;
er identifizirt sich mit dem Antragsteller, er wird
dessen Rechtsanwalt, der er nach Art. 4 des No-
tariatsgesetzes nicht sein darf. 1
—“*m
Entscheidungen des obersten Gerichtehofee für Bayern
rechte des Uheines.
1.
Der Widerspruch eines einzigen Gläubigers genügt zur
Beseitlgung eines an sich unstatthaften Fristen = oder Nach-
laßgesuches.
Das Fristen= und Nachlaßgesuch eines Schuld-
ners, der gar keinen Nachweis darüber liefern konnte,