54 Beweiskraft des Steuerkatasters.
daß er ohne Verschulden in Vermögensverfall ge-
rathen sei, wurde dennoch von einer sehr bedeutenden
Majorität der Gläubiger angenommen, vom Gerichte
aber verworfen und diese Verwerfung oberstrichter-
lich aus dem Grunde bestätigt, daß, wenn ein
Zahlungsvorschlag an sich schon nicht so beschaffen
sei, daß ein widersprechender Gläubiger angehalten
werden könne, demselben beizutreten, es auf die Be-
reitwilligkeit der übrigen Gläubiger, auf die von dem
Schuldner proponirten Bedingungen einzugehen,
nicht mehr anzukommen habe, sondern der Wider-
spruch auch nur eines einzigen Gläubigers die so-
fortige Verwerfung des gemachten Vorschlages und
bei vorliegender Unzulänglichkeit des Vermögens zur
Befriedigung aller Gläubiger auf geeigneten Antrag
die Einleitung des Konkursprozesses zur Folge haben
müsse.
OAGErk. v. 16. Okt. 1860. Reg.-Nr. 1591 5#5/6.
b.
2.
Aus dem Nichteintrage einer Reallast im Grundsteuerka-
taster kann deren Nichtegistenz nicht dargethan werden.
Bl. f RA Pd. 22 S. 362 u. 383.
Im Einklange mit den in den Bl. für Rl-.
a. a. O. mitgetheilten früheren Erkenntnissen hat der
oberste Gerichtshof auch in einem neueren auögespro-
chen, daß dem Grundsteuerkataster eine Beweiskraft
dahin, daß nicht eingetragene Rechte auch wirklich
nicht existiren, nicht beikömmt, daß vielmehr der in
§. 95 Abs. 2 des Grundsteuerges. v. 15. Aug. 1828
vorgesehene Ausschluß noch immerhin den Nachweis
eines zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten