Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

54 Beweiskraft des Steuerkatasters. 
daß er ohne Verschulden in Vermögensverfall ge- 
rathen sei, wurde dennoch von einer sehr bedeutenden 
Majorität der Gläubiger angenommen, vom Gerichte 
aber verworfen und diese Verwerfung oberstrichter- 
lich aus dem Grunde bestätigt, daß, wenn ein 
Zahlungsvorschlag an sich schon nicht so beschaffen 
sei, daß ein widersprechender Gläubiger angehalten 
werden könne, demselben beizutreten, es auf die Be- 
reitwilligkeit der übrigen Gläubiger, auf die von dem 
Schuldner proponirten Bedingungen einzugehen, 
nicht mehr anzukommen habe, sondern der Wider- 
spruch auch nur eines einzigen Gläubigers die so- 
fortige Verwerfung des gemachten Vorschlages und 
bei vorliegender Unzulänglichkeit des Vermögens zur 
Befriedigung aller Gläubiger auf geeigneten Antrag 
die Einleitung des Konkursprozesses zur Folge haben 
müsse. 
OAGErk. v. 16. Okt. 1860. Reg.-Nr. 1591 5#5/6. 
b. 
2. 
Aus dem Nichteintrage einer Reallast im Grundsteuerka- 
taster kann deren Nichtegistenz nicht dargethan werden. 
Bl. f RA Pd. 22 S. 362 u. 383. 
Im Einklange mit den in den Bl. für Rl-. 
a. a. O. mitgetheilten früheren Erkenntnissen hat der 
oberste Gerichtshof auch in einem neueren auögespro- 
chen, daß dem Grundsteuerkataster eine Beweiskraft 
dahin, daß nicht eingetragene Rechte auch wirklich 
nicht existiren, nicht beikömmt, daß vielmehr der in 
§. 95 Abs. 2 des Grundsteuerges. v. 15. Aug. 1828 
vorgesehene Ausschluß noch immerhin den Nachweis 
eines zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten