356 II. 3. Bismarcks Eisenbahn= u. Slenerreform. Neuere wirtschaftl. Gesetzgebung 1879 —81.
Bewegung gesetzt, um von allen möglichen Behörden umd Köerschaften Gutachten
für die Beschränkung der Wechselfähigkeit zu erhalten. Aber diese Gutachten lauteten
bis auf ganz verschwindende Ausnahmen alle dahin, daß jede derartige Beschränkung
Bedenken errege, da der Wechsel heutzutage ein weit sber die eigentliche Geschäftswelt
hinausgehendes, geradezu unentbehrliches Zahlungsmittel geworden sei, und zudem
die Grenzen einer Beschränkung der Wechselsähigkeit sich überaus schwer oder über-
haupt nicht ziehen ließen. Als der letzte und gewichtigsie Gutachter in dieser Frage
trat aus eigenem Antrieb der am 9. September 1880 in Leipzig versammelte deutsche
Juristentag auf. In seiner Mitte befanden sich die Räte und Präsidenten des deutschen
Reichsgerichts; und einstimmig gaben sie ihre Entscheidung gegen die Beschränkung
der Wechselfähigkeit ab. Damit war die Frage dauernd erledigt.
Einem nicht minder wichtigen Bedürfnisse als das Wuchergesetz kam ein Entwurf
entgegen, welchen die Bumdesregierungen dem Reichstag schon 1878 vorgelegt hatten.
Derselbe konnte jedoch erst 1879 durchberaten und genehmigt werden. Er bezweckte
Schutzmaßregeln des Reiches gegen das Feilhalten und den Verkauf gesundheitsschäd-
licher Nahrungs-, Genußmittel und Gebrauchsgegenstände. Dieser Entwurf wurde
mit großer Mehrheit im Neichstag angenommen und am 14. Mai 1879 Gesetz. Das-
selbe verfügt (in § 1), daß der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln sowie
mit Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und mit Petrolemm
nach Maßgabe dieses Gesetzes einer polizeilichen Beaufsichtigung unterliegt. Die Rich-
tungen und Grenzen dieser polizeilichen Beaufsichtigung sind dann (in § 5) genau be-
stimmt, während § 0 auch das Verbot oder die Beschränkung „des gewerbsmäßigen
Verkaufes und Feilhaltens von Gegenständen“ zuläßt, „welche zur Fälschung von
Nahrungs= und Genußmitteln bestimmt sind“. Ebenso wohlthätig wie durch diese be-
hördliche Beanfsichtigung des gesamten Verkehrs mit Nahrungsmitteln 2c. wirlte das
Gesetz aber durch die empfindlichen Strafandrohungen gegen diejenigen, welche vor-
sätzlich oder jahrlässig gesundheitsschädliche Nahrungs= oder Genußmittel feikhalten
oder in Verkehr bringen. Außer Geld= und Gefängnisstrafen wurde auch die Verössent-
lichung der Namen der wegen solcher Vergehen Verurteilten und natürlich die Ein-
ziehung der gesundheitsschädlichen Waren im Gesetze vorgesehen (§ 12 ff.).
Eine Reihe gleichartiger Gesetze sind später zur Ergänzung dieser grundkegenden
gesetzgeberischen Arbeit von 1879 erlassen worden. Sie erfordern wenigstens kurze
Aufzählung. Dahin gehören die vom Reichstag genehmigten zwei Aussührungs-
verordnungen vom 24. Februar 1882, betr. das Verbot des Verkaufs von Petrolenm
in feuergefährlichem Zustande, und vom 1. Mai 1882 über die Verwendung gistiger
Farben. Sodann folgte am 5. Juli 1887 das Gesetz betr. die Verwendung gesund-
heitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen.
Das norddeutsche Bundesgesetz vom 7. April 1869 hatte schon umfassende
Bestimmungen über die Rinderpest getrofssen. Sie wurden ergänzt und erweltert
durch ein Gesetz vom 23. Juni 1880, welches die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen im allgemeinen sich zum Ziel setzte und eingehende reichsgesetzliche