Full text: Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

356 II. 3. Bismarcks Eisenbahn= u. Slenerreform. Neuere wirtschaftl. Gesetzgebung 1879 —81. 
  
Bewegung gesetzt, um von allen möglichen Behörden umd Köerschaften Gutachten 
für die Beschränkung der Wechselfähigkeit zu erhalten. Aber diese Gutachten lauteten 
bis auf ganz verschwindende Ausnahmen alle dahin, daß jede derartige Beschränkung 
Bedenken errege, da der Wechsel heutzutage ein weit sber die eigentliche Geschäftswelt 
hinausgehendes, geradezu unentbehrliches Zahlungsmittel geworden sei, und zudem 
die Grenzen einer Beschränkung der Wechselsähigkeit sich überaus schwer oder über- 
haupt nicht ziehen ließen. Als der letzte und gewichtigsie Gutachter in dieser Frage 
trat aus eigenem Antrieb der am 9. September 1880 in Leipzig versammelte deutsche 
Juristentag auf. In seiner Mitte befanden sich die Räte und Präsidenten des deutschen 
Reichsgerichts; und einstimmig gaben sie ihre Entscheidung gegen die Beschränkung 
der Wechselfähigkeit ab. Damit war die Frage dauernd erledigt. 
Einem nicht minder wichtigen Bedürfnisse als das Wuchergesetz kam ein Entwurf 
entgegen, welchen die Bumdesregierungen dem Reichstag schon 1878 vorgelegt hatten. 
Derselbe konnte jedoch erst 1879 durchberaten und genehmigt werden. Er bezweckte 
Schutzmaßregeln des Reiches gegen das Feilhalten und den Verkauf gesundheitsschäd- 
licher Nahrungs-, Genußmittel und Gebrauchsgegenstände. Dieser Entwurf wurde 
mit großer Mehrheit im Neichstag angenommen und am 14. Mai 1879 Gesetz. Das- 
selbe verfügt (in § 1), daß der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln sowie 
mit Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und mit Petrolemm 
nach Maßgabe dieses Gesetzes einer polizeilichen Beaufsichtigung unterliegt. Die Rich- 
tungen und Grenzen dieser polizeilichen Beaufsichtigung sind dann (in § 5) genau be- 
stimmt, während § 0 auch das Verbot oder die Beschränkung „des gewerbsmäßigen 
Verkaufes und Feilhaltens von Gegenständen“ zuläßt, „welche zur Fälschung von 
Nahrungs= und Genußmitteln bestimmt sind“. Ebenso wohlthätig wie durch diese be- 
hördliche Beanfsichtigung des gesamten Verkehrs mit Nahrungsmitteln 2c. wirlte das 
Gesetz aber durch die empfindlichen Strafandrohungen gegen diejenigen, welche vor- 
sätzlich oder jahrlässig gesundheitsschädliche Nahrungs= oder Genußmittel feikhalten 
oder in Verkehr bringen. Außer Geld= und Gefängnisstrafen wurde auch die Verössent- 
lichung der Namen der wegen solcher Vergehen Verurteilten und natürlich die Ein- 
ziehung der gesundheitsschädlichen Waren im Gesetze vorgesehen (§ 12 ff.). 
Eine Reihe gleichartiger Gesetze sind später zur Ergänzung dieser grundkegenden 
gesetzgeberischen Arbeit von 1879 erlassen worden. Sie erfordern wenigstens kurze 
Aufzählung. Dahin gehören die vom Reichstag genehmigten zwei Aussührungs- 
verordnungen vom 24. Februar 1882, betr. das Verbot des Verkaufs von Petrolenm 
in feuergefährlichem Zustande, und vom 1. Mai 1882 über die Verwendung gistiger 
Farben. Sodann folgte am 5. Juli 1887 das Gesetz betr. die Verwendung gesund- 
heitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und 
Gebrauchsgegenständen. 
Das norddeutsche Bundesgesetz vom 7. April 1869 hatte schon umfassende 
Bestimmungen über die Rinderpest getrofssen. Sie wurden ergänzt und erweltert 
durch ein Gesetz vom 23. Juni 1880, welches die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen im allgemeinen sich zum Ziel setzte und eingehende reichsgesetzliche