18. Verordnung,
die Zuruͤcknahme der Bekanntmachung vom 28. Januar 1854 wegen
Verkauf des Salzes
betreffend.
Mittelst Bekanntmachung vom 28. Januar 1854 (S. 31 der Gesetzsammlung
1854), war bis auf weitere Anordnung den Landesangehörigen die Entnahme ihres
Salzbedarfs bei denjenigen inländischen Concessionisten, welchen sie wegen der Oert-
lichkeit oder aus anderen Gründen den Vorzug geben würden, nachgelassen und die
Concesssonisten ihrer Verpflichtung, das Salz nur an die Bewohner der ihnen zu-
gewiesenen werticaftn oder Districte zu verkaufen, entbunden worden.
a n sich die Wiederaufhebung dieser Einrichtung nöthig gemacht hat,
so wird mit sekonmnns hoͤchster Genehmigung die obgedachte Bekanntmachung
hiermit außer Kraft geseht und die in Folge der Verordnung vom 1. April
1834, die Versorgung der Fürstlichen Lande mit Salz und die Kontrole des Salz-
verbrauches betreffend, getroffene Einrichtung, wonach eine jede Ortschaft bezüglich
der Erholung ihres Salzbedarfs an einen bestimmten Concessionisten gewiesen war,
wiederhergestellt.
es Behufs sind mit Benutzung der aus der bisherigen provisorischen Ein-
richtung gewonnenen Erfahrungen über die zweckmäßigste Vereinigung der Ortschaften,
die nachstehend verzeichneten Salzhandelödistricte festgestellt worden und haben dem-
gemäß die Bewohner der betreffenden Ortschaften ihren Bedarf an Kochsalz bei an-
gemessener Geldstrafe lediglich bei dem ihnen hiernach zugewiesenen Salzhandels-
concessionisten zu entnehmen, die letzteren aber bei Verlust ihrer Concession und ent-
sprechender Geldstrafe Salz an keine anderen als an Bewohner ihres Districtes
zu verkaufen.
Greiz, den 14. April 1856.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otte.
Aichkrr.