Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IV. Abschnitt: Bundesrat. 83 
Innerhalb des Bundesrates findet die Souveränetät einer jeden 
Regierung ihren unbestrittenen Ausdruck. Deshalb sind auch die 
Mitglieder des Bundesrates an die Instruktion ihrer Souveräne ge- 
bunden, d. h. im Bundesrat stimmt nicht der einzelne Bevollmächtigte 
nach seiner eigenen Ueberzeugung, sondern sein Souverän stimmt durch 
ihn (Reichstagsverhandlung des Norddeutschen Bundes vom 27. März 1867, 
Protokoll S. 388, Spalte 1, Reichstagsverhandlung vom 1. April 1871, Protokoll 
S. 95, Spalte 1 und vom 19. April 1871, Protokoll S. 298, Spalte 2, sowie 
Reichs-Verfassung Art. 6, Abs. 2 und Art. 9, Satz 2). Aus diesem Grund 
sind sie auch nur ihrem Souverän gegenüber veranwortlich. 
Der Bundesrat ist aber „nicht eigentlich eine Reichsbehörde, 
er vertritt das Reich als solches nicht; das Reich wird nach außen 
durch Se. Majestät den Kaiser vertreten, das gesamte Volk wird durch 
den Reichstag vertreten. Der Bundesrat ist nach unserer Auffassung 
recht eigentlich eine Körperschaft, in welcher die einzelnen Staaten zur 
Vertretung gelangen, die ich nicht als zentrifugales Element, aber als 
die Vertretung berechtigter Sonderinteressen bezeichnen möchte.“ (Bis- 
marck in der Reichstagsverhandlung vom 9. April 1871, S. 95, Spalte 1). 
Im Bundesrate sind also die Einzelstaaten als solche und nicht 
etwa die Gesamtheit der deutschen Staaten als eine Einheit vertreten. 
II. Die Zusammensetzung des Bundesrates. 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des 
Bumdes (Reichs-Verfassung Art. 6, Abs. 1), also der 25 Staaten. Jeder 
Einzelstaat ist vertreten und muß vertreten sein. Die Vertretung ist 
aber nicht in der Weise eine gleiche, daß jeder Staat nur 1 Vertreter 
(Bevollmächtigten) in den Bundesrat senden darf, sondern es ist nach 
Reichs-Verfassung Art. 6, Abs. 2 die Stimmführung in der Weise 
verteilt, daß 
Preußen (4, Hannover 4, Kurhessen 3, Holstein- 
Lauenburg 3, Nassau 2, Frankfurt a. M. 1), ein- 
schließlich des Reichskanzlers earss Art. (# 
Bayern 
Sachsen und Württemberg je 4. 
Baden und Hessen je 3 
Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 
Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- 
Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer 
Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, 
Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg je 1.. -— 17 „ 
also die 25 Staaten zusammen inklusive dem Vorsitzenden 58 Stimmen 
führen. Im Bundesrate sind also nur die deutschen Staaten bezw. 
17 Stimmen 
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