Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

V. Abschnitt: Das Präsidium des Reichs. 105 
Sachsen durch den König von Preußen (Sächsische Militär-Konvention Art. 7, 
Drucks. 1867, Nr. 21). 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem 
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil derselben (mit Ausnahme 
Bayerns) in Kriegszustand erklären (Reichs-Verfassung Art. 68), auch kann 
er im Falle eines Krieges, innerer Unruhen 2c. die Paßpflicht vorüber- 
gehend einführen (Paßgesetz vom 12. Oktober 1867 § 9). Im Kriegszustand 
kann er über Erteilung der Entlassungs-Urkunde an Bundesangehörige 
Anordnungen treffen (Gesetz vom 1. Juni 1870 § 17). 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand (die Kopfzahl der 
Bataillone (Sten. Bericht 1867. S. 615)), die Gliederung und Einteilung 
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Land- 
wehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen 
zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles 
des Reichsheeres anzuordnen (Reichs-Verfassung Art. 63, Abs. 4 und Kriegs- 
dienstgesetz vom 9. November 1867 § 6, S. 131). 
Diese Vorschrift findet auf Bayern und Württemberg mitl 
folgender Maßgabe Anwendung: 
Bayern: 
Die Anordnung der Kriegsbereitschast (Mobilisierung) des 
bayerischen Kontingents oder eines Teils desselben erfolgt auf 
Veranlassung des Bundesfeldherrn durch S. Majestät den König 
von Bayern (Vertrag mit Bayern III. § 5 III, Abs. 5). 
Württemberg: 
Verstärkungen der königlich württembergischen Truppen durch 
Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformation derselben 
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen 
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist alle Zeit und 
im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden 
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die württembergischen 
Kassen verpflichtet, insoweit ihre Fonds reichen, die notwendigen 
Gelder vorzuschießen (Militär-Konvention Art. 15). Unbeschadet der 
dem Bundesfeldherr gemäß der Bundesverfassung zustehenden 
Rechte der Disponierung über alle Bundestruppen und ihrer 
Dislozierung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das würt- 
tembergische Armeekorps in seinem Verbande und seiner Gliederung 
erhalten bleiben und im eigenen Land disloziert sein; eine hiervon 
abweichende Anordnung, sowie die Dislozierung anderer deutscher 
Truppenteile in das Königreich Württemberg, soll in friedlichen 
Zeiten nur mit Zustimmung Sr. Majestät des Königs von Württem- 
berg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder 
westdeutscher Festungen handelt. (Militär -Konvention Art. 6, s. auch 
Art. 8 u. 9 der sächsischen Militär-Konvention v. 9. November 1867, S. 131.)
	        
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