V. Abschnitt: Das Präsidium des Reichs. 105
Sachsen durch den König von Preußen (Sächsische Militär-Konvention Art. 7,
Drucks. 1867, Nr. 21).
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil derselben (mit Ausnahme
Bayerns) in Kriegszustand erklären (Reichs-Verfassung Art. 68), auch kann
er im Falle eines Krieges, innerer Unruhen 2c. die Paßpflicht vorüber-
gehend einführen (Paßgesetz vom 12. Oktober 1867 § 9). Im Kriegszustand
kann er über Erteilung der Entlassungs-Urkunde an Bundesangehörige
Anordnungen treffen (Gesetz vom 1. Juni 1870 § 17).
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand (die Kopfzahl der
Bataillone (Sten. Bericht 1867. S. 615)), die Gliederung und Einteilung
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Land-
wehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen
zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles
des Reichsheeres anzuordnen (Reichs-Verfassung Art. 63, Abs. 4 und Kriegs-
dienstgesetz vom 9. November 1867 § 6, S. 131).
Diese Vorschrift findet auf Bayern und Württemberg mitl
folgender Maßgabe Anwendung:
Bayern:
Die Anordnung der Kriegsbereitschast (Mobilisierung) des
bayerischen Kontingents oder eines Teils desselben erfolgt auf
Veranlassung des Bundesfeldherrn durch S. Majestät den König
von Bayern (Vertrag mit Bayern III. § 5 III, Abs. 5).
Württemberg:
Verstärkungen der königlich württembergischen Truppen durch
Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformation derselben
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist alle Zeit und
im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die württembergischen
Kassen verpflichtet, insoweit ihre Fonds reichen, die notwendigen
Gelder vorzuschießen (Militär-Konvention Art. 15). Unbeschadet der
dem Bundesfeldherr gemäß der Bundesverfassung zustehenden
Rechte der Disponierung über alle Bundestruppen und ihrer
Dislozierung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das würt-
tembergische Armeekorps in seinem Verbande und seiner Gliederung
erhalten bleiben und im eigenen Land disloziert sein; eine hiervon
abweichende Anordnung, sowie die Dislozierung anderer deutscher
Truppenteile in das Königreich Württemberg, soll in friedlichen
Zeiten nur mit Zustimmung Sr. Majestät des Königs von Württem-
berg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder
westdeutscher Festungen handelt. (Militär -Konvention Art. 6, s. auch
Art. 8 u. 9 der sächsischen Militär-Konvention v. 9. November 1867, S. 131.)