Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

V. Abschnitt: Das Präsidium des Reichs. 109 
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom 
Kaiser zu vollstrecken. (Reichs-Verfassung Art. 19.) 
10. Die Befugnisse des Kaisers gegenüber fremden 
Staaten. 
Der Kaiser hat Bündnisse und andere Verträge mit fremden 
Staaten zu schließen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen 
(Reichs-Verfassung Art. 11). 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 (nicht auch solche 
eines anderen Artikels) in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, 
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer 
Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich (Reichs- 
Verfassung Art. 11, Abs. 3; siehe auch Art. 48, Abs. 2 und Zoll-Vertrag vom 
8. Juli 1867, Art. 8, § 6, S. 94). 
Nach Abschnitt XI. des Schlußprotokolls mit Bayern vom 
23. November 1870 (Reichsgesetzbl. 1871, S. 25) wurde allseitig anerkannt, 
daß bei dem Abschlusse von Post= und Telegraphen-Verträgen mit 
außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen 
Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden 
Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundes- 
staaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das 
Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den 
Grenzverkehr betreffen. 
11. Das Begnadigungsrecht. 
Dem Kaiser steht in mehrfacher Weise ein Begnadigungsrecht zu. 
(Vergl. Strafprozeß-Ordnung § 484; Konsulatsgesetz 5 72: Gesetz v. 19. März 1888, 
§ 2, S. 75; Beamtengesetz § 118; Verordnung v. 15. Februar 1889, S. 9, § 27.) 
  
3. Kapitel. 
Die Stellvertretung des Kaisers. 
Eine Stellvertretung des Kaisers erwähnt die Reichs-Verfassung 
nicht. Dieselbe regelt sich lediglich nach preußischem Staatsrecht. 
Sie kommt daher dem jeweiligen Kronprinzen des Deutschen Reiches 
bezw. dem jeweiligen preußischen Thronfolger zu. Eine solche Stell- 
vertretung bedarf aber besonderer schristlicher Beaustragung (eines 
Kaiserlichen Erlasses) durch den Kaiser und es hat auch bei diesen 
Vertretungsakten der Reichskanzler nach Art. 17 der Reichs-Verfassung 
gegenzuzeichnen (s. z. B. Reichsgesetzbl. 1878, S. 101, 102 und 363). 
Es wäre sehr wünschenswert, wenn die Frage der Reichs- 
verwesung und zwar vor Eintritt der Notwendigkeit einer solchen 
reichsgesetzlich geregelt werden würde.