VI. Abschnitt: Der Reichstag. 111
zelnen Bundesstaaten durch die Landstände nicht, denn die Mitglied-
schaft des Reichstags ist keineswegs durch die Mitgliedschaft eines
Einzel-Landtages bedingt.
Die Souveräne und ihre Bevollmächtigten zum
Bundesrate können nicht Mitglied des Reichstages sein
(Reichs-Verfassung Art. 9), wohl aber die Reichsbeamten und in den
einzelnen Bundesstaaten die Staatsbeamten (einschließlich der Militär-
beamten), ja, Beamte bedürfen nicht einmal eines Urlaubs in den
Reichstag (Reichs-Verfassung Art. 21 und Gesetz vom 31. März 1873 §K. 14,
Abs. 2, S. 61).
Die Voraussetzungen des Wahl= und Wählbarkeitsrechts sind
in dem oben zitierten Wahlgesetz enthalten (S. Kapitel 4).
Bis zur gesetzlichen Regelung, welche in § 5 des Wahlgesetzes
vorbehalten ist, werden nach § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869,
bezw. nach Art. 20 Abs. 2 der iPêv Verfossung gewählt:
in Preußen ... 236
„Bayern. ..... 48
„ Sacen 23
„ Württembee 17
„ oen: 14
„ Hessen ........ 9
„ „ Mecklenburg-Schwerin ... 6
„Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und
Hamburg je 3. 12
„ Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg- Gotte und
Anhalt ie 2 6
„ Mecklenburg-Strelitz, Sachs. Altenbg., Schwarz
burg-Rudolstadt, Schwarzbg. .„Sondershausen,
Waldeck, Reuß alt. Linie, Reuß jüng. Linie,
Schaumburg- Lippe, Lippe, Lübeck Bremen je 1 = 11
„ Elsaß-Lothringen . 15
und berägt demnach die Gesamtzahl v˙r Abgeordneten 397
(Reichs-Verfassung Art. 20 Abs. 2 und § 3 des Gesetzes v. 25. Juni 1873, S. 161).
Eine Abänderung dieser Anzahl der Mitglieder kann nur im
Wege einer Verfassungs-Aenderung (Reichs-Verfassung Art. 78 Abs. 1)
erfolgen (Vergl. hiezu Abs. 3 des § 5 des Wahlgesetzes).
Die Wahlgeriode dauert in der Regel 5 Jahre vom Wahltage
an. Im Falle der Auflösung des Reichstages findet innerhalb 60 Tagen
nach der Auflösung Neuwahl statt (Reichs-Verfassung Art. 214, 25 und Gesetz
vom 19. März 1888).
Die näheren Bestimmungen über die Vornahme der Wahlen
sind in Kapitel 4 enthalten.