Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 117 
Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffent- 
lichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
§ 9. Der Tag der Wahl wird vom Bundespräsidium festgesetzt. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr 
nachmittags geschlossen, auch wenn sämtliche Wähler schon vorher abge- 
stimmt haben (Sten. Bericht 1867 I, S. 34, Beil.-Bd. 1871, Drucksache 30). 
§ 10. Der Wahlvorsteher (8 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl 
der Wahler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und 3 bis 6 Bei- 
sitzer und ladet dieselben mindestens 2 Tage vor dem Wahltermine ein, 
beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine 
Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (8 9 des 
Gesetzes u. Sten. Bericht 1867 I, S. 29). 
§ 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, 
ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein- 
legen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat 
sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
Kennzeichen versehen sein (6 10, Abs. 2 des Ges.); sie sollen 9 * 12 cm groß 
und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem 
mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben 
darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus undurch- 
sichtigem Papier hergestellt sein sie sind in der erforderlichen. Zahl bereitzuhalten. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, 
die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden 
sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstands- 
tische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler 
seinen Stimmzettel unbeachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist 
im Wahllokale auszulegen. 
§ 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an 
Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als 3 Mitglieder 
des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Proto- 
kollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. 
Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeit- 
weiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
§ 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllolale weder 
Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, 
noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des 
Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
§ 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, 
welche in die Wählerliste ausgenommen sind (§ 8 des Gesetzes). 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst 
an der Wahl teilnehmen. 
§ 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von 
einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum
	        
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