Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 119 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel 
gelten als 1 Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Per- 
sonen lautende Stimmzettel sind ungültig. 
§ 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit 
es nach § 13 des Gesetzes eine Beschlußfassung des Wahlvorstandes be- 
durft hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Proto- 
kolle beizufügen. In diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die 
Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind (Sten. Ber. 1878, S. 100). 
Soweitdie Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffen- 
heit des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergeb- 
nisses nicht in Anrechnung. 
8 21. Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 20 des 
Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in 
Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis 
der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
8§ 22. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem dem 
Reglement anliegenden Verzeichnisse der Wahlkreise aufzunehmen. 
§ 23. Die Wahlkreise (§6 des Gesetzes) weist das dem Reglement an- 
liegende Verzeichnis nach. In jedem derselben ist ein Abgeordneter zu wählen. 
§ 24. Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahl- 
kommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. 
§ 25. Die Wahlprotokolle (§ 22) mit sämtlichen zugehörigen 
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so 
zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des 
3. Tages nach dem Wahltermin in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für pünktliche Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
§ 26. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der 
Wahlkommissar auf den 4. Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm 
zu bestimmendes Lokal mindestens 6 und höchstens 12 Wähler, welche ein 
unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen 
und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein 
muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu ver- 
pflichten. Der Zutrittzu dem Lokale steht jedem Wähleroffen. 
§ 27. In dieser Versammlung (8 26) werden die Protokolle über 
die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate 
der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen 
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die 
Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl 
der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen 
Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, 
zu denen die Wahlen in den einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, 
die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Unmschläge 
(§ 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen.
	        
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