VI. Abschnitt: Der Reichstag. 121
Für diese Wahl gelten die Vorschriften des § 31, bei den zu erlassenden
Bekanntmachungen ist jedoch die im § 8 bestimmte Stägige Frist einzuhalten.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgIschpoene Mitglieder
des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen
stattfinden. Tritt einer dieser Fälle später als 1 Jahr nach den allgemeinen
Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der
Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten erneuert werden.
§ 35. Sämtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den
Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von
dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht,
welche dieselben der Zentral-Verwaltungs-Behörde zur weiteren Mitteilung
an den Reichstag des Deutschen Reiches vorzulegen hat.
Der Schutz des Wahlrechts.
Straf-Gesetzbuch. § 107. Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner
staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängnis
nicht unter 6 Monaten oder mit Festungshaft bis zu 5 Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 108. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung
von Wahl= oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung der
Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebnis der Wahl-
handlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Gefängnis von 1 Woche bis zu 3 Jahren bestraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der
Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem
Wahlgeschäfte beauftragt ist, so tritt Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren ein.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 109. Wer in einer öffentlichen Augeelegenheit eine Wahlstimme kauft
oder verkauft, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 339. Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt
oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird
mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen der 88 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst
angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn
auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt
oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.
5. Kapitel.
Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
Die Mitgliedschaft im Reichstag erlischt:
1. durch und mit Ablauf der Legislatur-(Wahl)-Periode des Reichs-
tages (Reichs-Verfassung Art. 24) d. h. mit der Schließung (siehe auch
Gesetz vom 21. Juli 1870, S. 498);