VI. Abschnitt: Der Reichstag. 125
Art. 69) und es kommt ihm daher einerseits, insoweit nicht dem Reiche
die dauernde Befugnis zur Erhebung der in Reichs-Verfassung Art. 70
bezeichneten Einnahmen zugestanden ist, das Verwilligungsrecht zu; so
namentlich ist zur Aufnahme einer Anleihe oder zur Uebernahme einer
Garantie zu Lasten des Reiches seine Zustimmung erforderlich (Reichs-
Verfassung Art 73) und andererseits ist ihm nach Reichs--Verfassung
Art. 72 auch über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches zur
Entlastung jährlich Rechnung zu legen (Sten. Bericht 1867 II, S. 302).
Siehe auch in Betreff der Rechnungen über den Haushalt von Elsaß-
Lothringen Gesetz vom 2. Mai 1877 § 3, S. 491.
II. Die Einwilligung des Reichstages ist erforderlich:
zur Vertagung des Reichstages auf länger als 30 Tagen und zur
wiederholten Vertagung während derselben Session ((Reichs-Ver-
fassung Art. 26; Gesetz vom 5. Juli 1869, § 13 S. 143);
zur Anwendung der Zollermäßigung für Waren aus Italien
und Spanien auf Waren aus anderen Staaten „(Gesetz von
10. September 1883 § 2, S. 303);
zur Aenderung des Reichstagswahlreglements (§ 15, Abs. 2 des Wahl-
gesetzes):t
zur Fristverlängerung im Sinn des § 41 des Bankgesetzes vom
14. März 1875, S. 189.
zum Ausschluß von Gegenständen vom Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen (Gesetz vom 1. Juli 1883 Art. 11, § 56b, S. 167);
III. Der Genehmigung des Reichstages unterliegen nachstehende
Angelegenheiten;
die Gültigkeit derjenigen Verträge mit fremden Staaten, welche
sich auf solche Gegenstände beziehen, die nach Art. 4 der Reichs-
Verfassung in den Bereich der Reichs-Gesetzgebung gehören.
(Reichs-Verfassung Art. 11, Abs. 3);
die Untersuchungshaft oder Verhaftung eines Mitgliedes des Reichs-
tages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, mit Aus-
nahme des Falles, daß er bei Ausübung der That oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen würde (Reichs-Verfassung
##áRrt. 31, Abs. 1);
die Verhaftung eines Mitgliedes wegen Schulden (Reichs-Verfassung
Art. 31, Abs. 2);
die Veräußerung von Festungsgrundstücken (Gesetz vom 8. Juli 1872)
Art. 4, S. 290);
die Ueberschreitung des Etats für die Umgestaltung oder Schleifung,
von Festungen (Gesetz vom 30. Mai 1873, Art. 7, S. 125);
die Verausgabung des Erlöses aus veräußerten Reichsgrundstücken
(Gesetz vom 25. Mai 1873 § 10 bis 12, S. 115):
die Erlassung von Kaiserlichen Verordnungen für Elsaß-Lothringen
(Gesetz vom 25. Juni 1873 § 8, S. 162);