VI. Abschnitt: Der Reichstag. 129
§ 8. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat
der Gewählte Sitz und Stimme im Reichstage.
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf
ihre Wahl alle ihnen nötig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an
der Abstimmung teilnehmen.
II. Der Vorstand des Reichstages.
Die Wahl des Präsidenten.
§ 9. Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von
Mitgliedern des Reichstages durch Namensaufruf festgestellt ist, vollzieht
der Reichstag die Wahlen der Präsidenten und der Schriftführer.
Die Wahl des Präsidenten, sodann des ersten und hierauf des
id Vizepräsidenten erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen-
mehrheit.
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen
5 Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine
engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute
Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten
Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere
Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so
entscheidet das Los, welches durch die Hand des Präsidenten gezogen wird.
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vorstehenden
Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen-
gleichheit ebenfalls das Los.
Die Wahl der Schriftführer.
§ 10. In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach
relativer Stimmenmehrheit die Wahl von 8 Schriftführern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand
des Präsidenten gezogen wird.
Die Dauer der Amtsführung.
8§ 11. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden zu Anfang
einer Legislaturperiode das erste Mal aus 4 Wochen, dann aber für
die übrige Dauer der Session gewählt. In den folgenden Sessionen einer
Legislaturperiode erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer der Session.
# Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder Session,
ledoch kann der Gewählte nach Ablauf von 4 Wochen zurücktreten.
Die Konstituierung des Reichstages.
§ 12. Die Konstituierung des Reichstages und das Ergebnis der
Wahlen wird durch den Präsidenten dem Kaiser angezeigt.
Der Präsident.
(Sten. Bericht 1867 I, S. 261).
8§ 13. Dem Prösidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die
Handhabung der Ordnung und zwar auch gegenüber der Regierungs-Vertretung
(Sten. Ber. 1867 1II, S. 613) und die Vertretung des Reichstages nach außen
Bock, Staatsrecht. 9