Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 129 
§ 8. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat 
der Gewählte Sitz und Stimme im Reichstage. 
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf 
ihre Wahl alle ihnen nötig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an 
der Abstimmung teilnehmen. 
II. Der Vorstand des Reichstages. 
Die Wahl des Präsidenten. 
§ 9. Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von 
Mitgliedern des Reichstages durch Namensaufruf festgestellt ist, vollzieht 
der Reichstag die Wahlen der Präsidenten und der Schriftführer. 
Die Wahl des Präsidenten, sodann des ersten und hierauf des 
id Vizepräsidenten erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. 
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen 
5 Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine 
engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute 
Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten 
Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere 
Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so 
entscheidet das Los, welches durch die Hand des Präsidenten gezogen wird. 
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vorstehenden 
Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen- 
gleichheit ebenfalls das Los. 
Die Wahl der Schriftführer. 
§ 10. In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach 
relativer Stimmenmehrheit die Wahl von 8 Schriftführern. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand 
des Präsidenten gezogen wird. 
Die Dauer der Amtsführung. 
8§ 11. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden zu Anfang 
einer Legislaturperiode das erste Mal aus 4 Wochen, dann aber für 
die übrige Dauer der Session gewählt. In den folgenden Sessionen einer 
Legislaturperiode erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer der Session. 
# Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder Session, 
ledoch kann der Gewählte nach Ablauf von 4 Wochen zurücktreten. 
Die Konstituierung des Reichstages. 
§ 12. Die Konstituierung des Reichstages und das Ergebnis der 
Wahlen wird durch den Präsidenten dem Kaiser angezeigt. 
Der Präsident. 
(Sten. Bericht 1867 I, S. 261). 
8§ 13. Dem Prösidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die 
Handhabung der Ordnung und zwar auch gegenüber der Regierungs-Vertretung 
(Sten. Ber. 1867 1II, S. 613) und die Vertretung des Reichstages nach außen 
Bock, Staatsrecht. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.