VI Abschnitt: Der Reichstag. 131
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen
keiner Unterstützung. "
Nach dem Schlusse der 2. Beratung stellt der Präsident mit
Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls durch
dieselben Abänderungen der Vorlage stattgefunden haben.
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der 3. Beratung. Wenn
keine Abänderungen in 2. Beratung beschlossen worden, dient die unver-
änderte Vorlage als Grundlage der 3. Beratung.
Wird der Entwurf in allen seinen Teilen abgelehnt, so findet eine
weitere Beratung nicht statt.
§ 20. Die 3. Beratung erfolgt frühestens am 2. Tage nach dem
Abschlusse der 2. Beratung, bezw. nach der Verteilung der Zusammen-
stellung (8 19). Z
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen
der Unterstützung von 30 Mitgliedern.
Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs
nach Maßgabe des § 18, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion
über die einzelnen Artikel nach Maßgabe des § 19. Nach Abschluß dieser
Diskussion über die einzelnen Artikel hat auf Antrag von 15 Mitgliedern
noch einmal eine Diekussion nach Maßgabe des § 18 stattzufinden.
(Anl. Bd. V. Nr. 593 und Sitzung vom 3. April 1897).
Am Schlusse der Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die
Beschlüsse zusammengestellt hat.
§ 21. Eine Abkürzung der im § 19 bestimmten Frist, insbesondere
auch die Vornahme der 1. und 2. Beratung in derselben Sitzung,
kann bei Feststellung der Tagesordnung (§ 35) oder überhaupt an einem
früheren Tage, als an dem der Beratung, mit Stimmenmehrheit, eine
Abkürzung der übrigen Fristen (8§ 18 und 20) nur dann beschlossen
werden, wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen (Sten. Be-
richt 1884/°1885, S. 1537, 2737, 2808).
Der Reichstag kann wie am Schlusse der 1. (§ 18) so in jedem
Stadium einer folgenden Beratung bis zum Beginn der Fragestellung den
Gesetzentwurf oder einen Teil desselben zur Berichterstattung an eine
Kommission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegen-
stande zu beschäftigen hat.
8 22. Alle von Mitgliedern des Reichstages ausgehenden Anträge
müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangs-
sormel
„Der Reichstag wolle beschließen“
versehen sein.
In einer folgenden Sitzung, jedoch frühestens am 3. Tage, nachdem
der Antrag gedruckt und in die Hände der Mutglieder gekommen ist, erhält
der Antragsteller das Wort zur Begründung. Hieran schließt sich, wenn
der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt, sofort die 1. Beratung.