Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI Abschnitt: Der Reichstag. 131 
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen- 
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen 
keiner Unterstützung. " 
Nach dem Schlusse der 2. Beratung stellt der Präsident mit 
Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls durch 
dieselben Abänderungen der Vorlage stattgefunden haben. 
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der 3. Beratung. Wenn 
keine Abänderungen in 2. Beratung beschlossen worden, dient die unver- 
änderte Vorlage als Grundlage der 3. Beratung. 
Wird der Entwurf in allen seinen Teilen abgelehnt, so findet eine 
weitere Beratung nicht statt. 
§ 20. Die 3. Beratung erfolgt frühestens am 2. Tage nach dem 
Abschlusse der 2. Beratung, bezw. nach der Verteilung der Zusammen- 
stellung (8 19). Z 
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen- 
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen 
der Unterstützung von 30 Mitgliedern. 
Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs 
nach Maßgabe des § 18, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion 
über die einzelnen Artikel nach Maßgabe des § 19. Nach Abschluß dieser 
Diskussion über die einzelnen Artikel hat auf Antrag von 15 Mitgliedern 
noch einmal eine Diekussion nach Maßgabe des § 18 stattzufinden. 
(Anl. Bd. V. Nr. 593 und Sitzung vom 3. April 1897). 
Am Schlusse der Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung 
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen 
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die 
Beschlüsse zusammengestellt hat. 
§ 21. Eine Abkürzung der im § 19 bestimmten Frist, insbesondere 
auch die Vornahme der 1. und 2. Beratung in derselben Sitzung, 
kann bei Feststellung der Tagesordnung (§ 35) oder überhaupt an einem 
früheren Tage, als an dem der Beratung, mit Stimmenmehrheit, eine 
Abkürzung der übrigen Fristen (8§ 18 und 20) nur dann beschlossen 
werden, wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen (Sten. Be- 
richt 1884/°1885, S. 1537, 2737, 2808). 
Der Reichstag kann wie am Schlusse der 1. (§ 18) so in jedem 
Stadium einer folgenden Beratung bis zum Beginn der Fragestellung den 
Gesetzentwurf oder einen Teil desselben zur Berichterstattung an eine 
Kommission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegen- 
stande zu beschäftigen hat. 
8 22. Alle von Mitgliedern des Reichstages ausgehenden Anträge 
müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangs- 
sormel 
„Der Reichstag wolle beschließen“ 
versehen sein. 
In einer folgenden Sitzung, jedoch frühestens am 3. Tage, nachdem 
der Antrag gedruckt und in die Hände der Mutglieder gekommen ist, erhält 
der Antragsteller das Wort zur Begründung. Hieran schließt sich, wenn 
der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt, sofort die 1. Beratung.
	        
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