Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 133 
zu lassen. Der Reichstag kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht 
verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurück- 
verweisen. 
Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern des 
Reichstages gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller 
und, falls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das 
zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission 
ist, an den Beratungen derselben mit beratender Stimme teil. 
Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit der Kommissionsverhand- 
lungen für die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur der Reichstag 
beschließen. 
Die Vertagung des Reichstags hebt die Thätigkeit der Kommissionen 
nicht auf (Sten. Ber. 1882, S. 511, 1890, S. 654). 
§ 28. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung 
stchen, welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer 
durch Verfügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch, wenn die 
Pctitionen bereits an die Petitionskommission abgegeben ist, nur auf An- 
trag derselben (Sten. Ber. 1871, S. 567, 1873, S. 60, Aktst. 14 in Band III). 
Jedes Mitglied der Petitionskommission kann nach Zwöchentlicher 
Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen. 
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission 
allwöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammen- 
stellung zur Kenntn#s der einzelnen Mitglieder des Reichstages zu bringen. 
Zur weiteren Erörterung im Reichstage gelangen diejenigen Petitionen, 
bei welchen auf solche Erörterungen entweder von der Kommission oder 
von 15 Mitgliedern des Reichstages angetragen wird. 
Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von 
ihr zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten: geht 
der Antrag von Mitgliedern des Reichstages aus, so tritt das Verfahren 
des § 23 ein. 
In gleicher Art werden von den Fachkommissionen oder den für 
besondere Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen 
Petitionen behandelt. 
Ein Bescheid des Reichstages muß jedenfalls erfolgen. 
» § 29. Die Mitglieder des Bundesrats und die Kommissarien des- 
selben können den Abteilungen und Kommissionen mit beratender Stimme 
beiwohnen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem 
Gegenstande der Verhandlungen muß dem Reichskanzler Kenntnis ge- 
geben werden. 
§ 30. Die Kommissionen und Abteilungen regeln ihre Tagesord- 
nung selbst; außerdem ist der Präsident befugt, für die Abteilungen 
Sitzungen anzuberaumen. 
§ 31. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kom- 
missionen vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt, welcher 
die Einbringung derselben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag 
der Verhandlung feststellt (§ 35). 
Die Thätigkeit der Kommissionen endigt in der Regel mit der 
Schließung des Reichstags.
	        
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