138 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen
treten diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen,
durch die Thüre an der Nordseite, rechts vom Bureau, diejenigen,
welche mit „Nein“ stimmen wollen, durch die Thür an der Südseite.
links vom Bureau, in den Saal ein.
Die an jeder der beiden Thüren stehenden 2 Schriftführer
zählen lant die eintretenden Mitglieder.
Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke, schließt
das Skrutinium und läßt die Thüren des Saales öffnen. Jede nach-
trägliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der Präsident und die
dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nachträglich öffentlich ab.
Der Präsident verkündet das Resultat der Zählung.
§ 57. Auf namentliche Abstimmung kann beim Schluß der
Beratung vor der Aufforderung zur Abstimmung angetragen werden; der
Antrag muß von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden. (Ein
Zusatz durch Plenarbeschluß vom 3. April 1897 bestimmt: Bei solchen
Anträgen auf die Vertagung oder den Schluß der Debatte darf die
Unterstützung nur durch Aufstehen geschehen.)
§ 58. Die namentliche Abstimmung erfolgt in folgender Weise:
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, ihre Plätze einzunchmen. Die
Schriftführer haben alsdann von den einzelnen Mitgliedern die Abstimmungs-
karten entgegenzunehmen und in Urnen zu sammeln. Die Abstimmungs-
karten tragen den Namen der Abstimmenden und die Bezeichnung: Ja,
Nein oder Enthalte mich. Nach Beendigung der Sammlung erklärt
der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Zählung der Stimmen
geschieht durch die Schriftführer.
Die Namen der Abstimmenden und ihre Abstimmung werden in den
stenographischen Bericht der Sitzung aufsgenommen. (Beschluß vom 14. No-
vember 1902.)
§ 59. Bei allen nicht namentlichen Abstimmungen hat jedes Mit-
glied des Reichstages das Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit
abweichende Abstimmung kurz motiviert schriftlich dem Bureau zu übergeben
und deren Aufnahme in die stenographischen Berichte, ohne vorgängige Ver-
lesung in dem Reichstage, zu verlangen (Beschluß vom 14. November 1902,
S. z. B. 187411, S. 110).
VI. Die Ordnungs-Bestimmungen.
§ 60. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen liegt
dem Präsidenten ob.
Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es vom Präsidenten
mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen (s. auch § 13).
Im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung kann das Mitglied
durch den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen werden. Leistet
dasselbe der Aufforderung des Präsidenten zum Verlassen des Saales
keine Folge, so hat der Präsident in Gemäßheit des § 61 der Geschäfts-
ordnung zu verfahren. Wenn während der Dauer der Ausschließung in
anderen als in Geschäftsordnungsfragen eine Abstimmung erfolgt ist, bei
welcher die Stimme des ausgeschlossenen Mitgliedes den Ausschlag hätte
geben können, so muß die Abstimmung in der nächsten Sitzung wiederholt
werden.